Anlagen zur Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Anmerkung:
Mit viel Geduld ist es mir gelungen, die verschiedenen grafischen Darstellungen, die zu einzelnen Anlagen gehören, fertigzustellen. Da es sich um Pixelgrafiken mit einer maximalen Breite von 640 Pixeln handelt, die ich frei nachgezeichnet habe, sind sie nicht maßstabsgetreu, sondern mehr oder minder stark verzerrt. Die Angabe der Bemaßungen sowie die Anordnung der Grafiken sind teilweise abweichend vom Original so vorgenommen, dass auch bei geringer Monitorauflösung horizontales Scrollen vermeidbar ist. In den Grafiken zu den Rädern sind die Schraffuren aus dem Original nicht übernommen.

 

Anlage 1

Bild 1 und 2
(zu den §§ 9 und 22)

Umgrenzung des lichten Raumes

Bild 1

Umgrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis
und Mindestabstände zwischen Fahrzeugbegrenzung und Umgrenzung des lichten Raumes

Maße in Millimetern

Grafik

  beim Grundmaß der Spurweite von
1000 mm 750 mm
A 2.900 2.500
B 3.650 3.400
C 1.880 1.760

 

Bild 2

Unterer Teil der Umgrenzung des lichten Raumes

Maße in Millimetern

Grafik

z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen.

 

Bild 3

(zu § 9)

Lichter Raum für Gleise zur Beförderung von Güterwagen auf

Grafik

Maße in Millimetern

h1 und h2 = der senkrechte Abstand zwischen SO des Schmalspurgleises und der Verbindungslinie der beiden tiefsten Punkte des Laufkreises der Räder des Regelspurwagens.

Für den Raum unterhalb des dargestellten lichten Raumes gelten die Maße der Bilder 1 und 2.

Anlage 2

(zu den §§ 9 und 10)

1. Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände
bei Gleisen  o h n e  Rollfahrzeugbetrieb

Bogenhalbmesser
m
Bogeninnenseite
mm
Bogenaußenseite
m
≥ 5.000 20 20
2.000 25 25
500 25 25
400 30 30
250 30 30
225 35 35
180 35 35
150 40 40
120 60 45
100 80 55
80 105 75
60 150 105
50 185 135
40 240 175

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden; die Maße der Vergrößerung sind auf volle 5 mm aufzurunden.

2. Vergrößerung der Gleisabstände bei Regelspurgleisen

Bogenhalbmesser
m
Bogeninnenseite
mm
Bogenaußenseite
mm
250 0 0
225 25 30
200 50 65
190 65 80
180 80 100
150 135 170
120 335 365
100 530 570

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden; die Maße der Vergrößerung sind auf volle 5 mm aufzurunden.

Anlage 3

(zu den §§ 9 und 10)

Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände
bei Gleisen  m i t  Rollfahrzeugbetrieb

1. Wenn regelspurige Güterwagen unbeschränkt befördert werden

Bogenhalbmesser
m
Bei Rollbockverkehr Bei Rollwagenverkehr
Bogeninnenseite
mm
Bogenaußenseite
mm
Bogeninnenseite
mm
Bogenaußenseite
mm
unter 1.500 bis 500 0 0 0 20
unter 500 bis 300 0 0 0 40
unter 300 bis 250 30 10 20 60
unter 250 bis 225 60 30 60 60
unter 225 bis 200 90 60 80 70
unter 200 bis 190 100 100 100 70
unter 190 bis 180 130 100 110 80
unter 180 bis 150 190 170 180 120
unter 150 bis 120 370 360 390 320
unter 120 bis 100 590 550 600 510
unter 100 bis 90 730 690 750 650
unter 90 bis 80 900 840 910 800
unter 80 bis 70 1.120 1.050 1.160 1.010
unter 70 bis 60 1.420 1.300 1.460 1.260

2. Wenn regelspurige Güterwagen mit höchstens 15,00 m Drehzapfenabstand befördert werden

Bogenhalbmesser
m
Bei Rollbockverkehr Bei Rollwagenverkehr
Bogeninnenseite
mm
Bogenaußenseite
mm
Bogeninnenseite
mm
Bogenaußenseite
mm
unter 1.500 bis 500 0 0 0 20
unter 500 bis 300 0 0 0 40
unter 300 bis 250 10 10 20 60
unter 250 bis 225 30 30 60 60
unter 225 bis 200 50 50 60 70
unter 200 bis 190 70 70 70 70
unter 190 bis 180 100 100 80 80
unter 180 bis 150 110 140 120 120
unter 150 bis 120 170 220 190 190
unter 120 bis 100 220 300 260 260
unter 100 bis 80 310 430 360 380
unter 80 bis 60 450 630 530 580
unter 60 bis 50 570 790 670 740
unter 50 bis 40 740 1.030 880 980
unter 40 bis 35 880 1.210 1.030 1.160
unter 35 bis 30 1.050 1.430 1.230 1.370
unter 30 bis 25 1.290 1.730 1.520 1.670
unter 25 bis 20 1.660 2.160 1.950 2.100
unter 20 bis 15 2.310 2.830 2.710 2.750

3. Wenn regelspurige Güterwagen mit höchstens 8,00 m Achsstand oder Drehzapfenabstand befördert werden

Bogenhalbmesser
m
Bei Rollbockverkehr Bei Rollwagenverkehr
Bogeninnenseite
mm
Bogenaußenseite
mm
Bogeninnenseite
mm
Bogenaußenseite
mm
unter 1.500 bis 500 0 0 0 20
unter 500 bis 300 0 0 0 40
unter 300 bis 250 10 10 0 60
unter 250 bis 225 20 20 0 60
unter 225 bis 200 30 30 10 70
unter 200 bis 190 40 40 10 70
unter 190 bis 180 40 40 10 80
unter 180 bis 150 60 60 30 100
unter 150 bis 120 100 100 60 140
unter 120 bis 100 110 150 70 190
unter 100 bis 80 140 210 110 270
unter 80 bis 60 200 310 170 390
unter 60 bis 50 250 390 220 480
unter 50 bis 40 320 500 290 630
unter 40 bis 35 380 600 350 740
unter 35 bis 30 450 710 420 880
unter 30 bis 25 540 860 510 1.060
unter 25 bis 20 680 1.080 650 1.330
unter 20 bis 15 920 1.440 900 1.760

4. Wenn regelspurige Güterwagen mit höchstens 4,50 m Achsstand befördert werden

Bogenhalbmesser
m
Bei Rollbockverkehr Bei Rollwagenverkehr
Bogeninnenseite
mm
Bogenaußenseite
mm
Bogeninnenseite
mm
Bogenaußenseite
mm
m mm mm mm mm
unter 1.500 bis 500 0 0 0 20
unter 500 bis 300 0 0 0 40
unter 300 bis 250 10 10 0 60
unter 250 bis 225 20 20 0 60
unter 225 bis 200 20 20 10 70
unter 200 bis 190 20 20 10 70
unter 190 bis 180 20 20 10 80
unter 180 bis 150 20 30 20 90
unter 150 bis 120 30 50 30 110
unter 120 bis 100 30 70 50 140
unter 100 bis 80 40 100 60 170
unter 80 bis 60 50 140 100 230
unter 60 bis 50 60 170 130 270
unter 50 bis 40 80 220 180 340
unter 40 bis 35 90 270 210 400
unter 35 bis 30 100 320 250 460
unter 30 bis 25 130 390 310 550
unter 25 bis 20 160 490 390 670
unter 20 bis 15 210 650 540 890

Anlage 4

(zu § 21)

Radsatz

Grafik

Maße in Millimetern

( ) = Höchstmaß
) ( = Mindestmaß

Der Durchmesser des Laufkreises ist der Raddurchmesser im Abstand von 55 mm von der inneren Stirnfläche des Rades

         über                             1.000
Die Maße ----- dem Bruchstrich gelten für ----- mm Spurweite,
         unter                             750
die übrigen für beide Spurweiten.

Anlage 5

(zu § 21)

Räder

Bild 1
bereiftes Rad

Grafik

Bild 2
Vollrad

Grafik

Maße in Millimetern

( ) = Höchstmaß
) ( = Mindestmaß
Nicht eingeklammerte Maße sind nicht bindend (außer dem Abstand von 10 mm über dem Laufkreis)

*) Dicke der Radreifen oder der die Radreifen ersetzenden Teile, in der Laufkreisebene gemessen, bei Fahrzeugen
mit mehr als 40 km/h Geschwindigkeit und mit mehr als 6 t Achslast mind. 25 mm
mit bis zu 40 km/h Geschwindigkeit und mit mehr als 6 t Achslast mind. 18 mm
mit bis zu 40 km/h Geschwindigkeit und mit bis zu 6 t Achslast mind. 16 mm

Anlage 6

(zu § 25)

Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge

Grafik

Grafik

Maße in Millimetern

--Zierlinie--

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  Letzte Änderung am 10. Dezember 2006 von Matthias Dörfler