Einheitliche Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird
(ATMF)

Uniform Rules concerning the Technical Admission of Railway Material used in International Traffic
(ATMF)

Règles uniformes concernant l'admission technique de matériel ferroviaire utilisé en trafic international
(ATMF)

Anhang G
zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980
in der Fassung des am 3. Juni 1999 in Vilnius unterzeichneten Protokolls

[Verkündet am 2. September 2002 als Anlage zu dem Gesetz vom 24. August 2002; BGBl. II S. 2284;
noch nicht in Kraft getreten]

Bezüglich der Anhänge E bis G zum COTIF 1999 hat die Bundesrepublik Deutschland neben anderen EU-Staaten eine Erklärung gemäß Art. 42 gegenüber dem Depositar abgegeben, so dass u.a. der auf dieser Seite erfasste Anhang G - die ATMF - für die Bundesrepublik bis auf weiteres nicht in Geltung getreten ist.


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

Artikel 1 - Anwendungsbereich
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
Artikel 3 - Zulassung zum internationalen Verkehr
Artikel 4 - Verfahren
Artikel 5 - Zuständige Behörde
Artikel 6 - Anerkennung der technischen Zulassung
Artikel 7 - Bauvorschriften für Fahrzeuge
Artikel 8 - Bauvorschriften für sonstiges Material
Artikel 9 - Betriebsvorschriften
Artikel 10 - Technische Zulassung
Artikel 11 - Zertifikate
Artikel 12 - Einheitliche Muster
Artikel 13 - Datenbank
Artikel 14 - Anschriften und Zeichen
Artikel 15 - Instandhaltung
Artikel 16 - Unfälle und schwere Beschädigungen
Artikel 17 - Stillegung und Zurückweisung von Fahrzeugen
Artikel 18 - Nichtbeachtung von Vorschriften
Artikel 19 - Meinungsverschiedenheiten
Anlage [Bedingungen für den Zugriff der Berechtigten auf die Datenbank]


Artikel 1
Anwendungsbereich

Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften legen das Verfahren fest, nach dem Eisenbahnfahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial zum Einsatz oder zur Verwendung im internationalen Verkehr zugelassen werden.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und ihrer Anlage bezeichnet der Ausdruck

  1. "Vertragsstaat" jeden Mitgliedstaat der Organisation, der zu diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften keine Erklärung gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 des Übereinkommens abgegeben hat;
  2. "internationaler Verkehr" das Verkehren von Eisenbahnfahrzeugen auf Eisenbahnstrecken im Gebiet mindestens zweier Vertragsstaaten;
  3. "Eisenbahnverkehrsunternehmen" jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, das zur Beförderung von Personen oder Gütern berechtigt ist und die Traktion sicherstellt;
  4. "Infrastrukturbetreiber" jedes Unternehmen sowie jede Behörde, die eine Eisenbahninfrastruktur betreibt;
  5. "Halter" denjenigen, der als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter ein Eisenbahnfahrzeug dauerhaft als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt;
  6. "technische Zulassung" das von der zuständigen Behörde für ein Eisenbahnfahrzeug und sonstiges Eisenbahnmaterial durchgeführte Verfahren zum Einsatz oder zur Verwendung im internationalen Verkehr;
  7. "Bauartzulassung" das von der zuständigen Behörde bezogen auf ein Baumuster eines Eisenbahnfahrzeugs durchgeführte Verfahren, mit dem die Berechtigung erteilt wird, für Fahrzeuge, die diesem Muster entsprechen, eine Betriebserlaubnis in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen;
  8. "Betriebserlaubnis" die von der zuständigen Behörde für jedes einzelne Eisenbahnfahrzeug erteilte Berechtigung, im internationalen Eisenbahnverkehr eingesetzt zu werden;
  9. "Eisenbahnfahrzeug" jedes Fahrzeug, das mit oder ohne eigenen Antrieb auf eigenen Rädern auf Eisenbahnschienen rollt;
  10. "sonstiges Eisenbahnmaterial" jedes Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt und kein Eisenbahnfahrzeug ist;
  11. "Fachausschuß für technische Fragen" den in Artikel 13 § 1 Buchst. f) des Übereinkommens vorgesehenen Ausschuß.

Artikel 3
Zulassung zum internationalen Verkehr

§ 1

Um im internationalen Verkehr eingesetzt zu werden, muß jedes Eisenbahnfahrzeug gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zugelassen sein.

§ 2

Die technische Zulassung hat zum Zweck festzustellen, ob Eisenbahnfahrzeuge den

  1. Bauvorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU,
  2. Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID,
  3. besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Artikels 7 § 2 oder § 3

entsprechen.

§ 3

Für die technische Zulassung sonstigen Eisenbahnmaterials sowie einzelner Bauteile von Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial gelten §§ 1 und 2 sowie die folgenden Artikel sinngemäß.

Artikel 4
Verfahren

§ 1

Die technische Zulassung erfolgt

  1. entweder in einem einzigen Schritt durch Erteilung der Betriebserlaubnis für ein bestimmtes einzelnes Eisenbahnfahrzeug,
  2. oder in zwei Schritten durch Erteilung
    1. der Bauartzulassung für ein bestimmtes Baumuster für Eisenbahnfahrzeuge,
    2. und der Betriebserlaubnis für einzelne Fahrzeuge, die diesem zugelassenen Baumuster entsprechen, in Form eines vereinfachten Verfahrens, das die Übereinstimmung mit diesem Baumuster bestätigt.

§ 2

Artikel 10 bleibt unberührt.

Artikel 5
Zuständige Behörde

§ 1

Die technische Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen zum Einsatz im internationalen Eisenbahnverkehr ist Aufgabe der nationalen oder internationalen Behörden, die nach den Gesetzen und Vorschriften des jeweiligen Vertragsstaates hierfür zuständig sind.

§ 2

Die in § 1 genannten Behörden können die Aufgabe der technischen Zulassung auf als geeignet anerkannte Einrichtungen übertragen, wobei sie deren Überwachung sicherzustellen haben. Eine Übertragung der Aufgabe der technischen Zulassung auf ein Eisenbahnverkehrsunternehmen unter Ausschluß anderer ist unzulässig. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Übertragung auf den Betreiber einer Infrastruktur, der direkt oder indirekt an der Herstellung von Eisenbahnmaterial beteiligt ist.

Artikel 6
Anerkennung der technischen Zulassung

Die von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften erteilten Bauartzulassungen und Betriebserlaubnisse sowie die hierüber ausgestellten Zertifikate werden in den übrigen Vertragsstaaten von Behörden, Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreibern ohne erneute Prüfung und technische Zulassung auch für den Verkehr und für die Verwendung auf dem Gebiet dieser anderen Staaten anerkannt.

Artikel 7
Bauvorschriften für Fahrzeuge

§ 1

Um zum internationalen Verkehr zugelassen zu werden, müssen Eisenbahnfahrzeuge

  1. den Bauvorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU,
  2. den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID

entsprechen.

§ 2

Soweit die Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU keine Bestimmungen enthalten, sind der technischen Zulassung die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrundezulegen. Selbst wenn sie nicht im Verfahren gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU für verbindlich erklärt worden sind, gelten technische Normen als Beweis, daß das in der Norm enthaltene Fachwissen eine allgemein anerkannte Regel der Technik darstellt.

§ 3

Um technische Entwicklungen zu ermöglichen, darf von den allgemein anerkannten Regeln der Technik und von den Bauvorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, daß

  1. mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln und Vorschriften sowie
  2. die Interoperabilität

weiterhin gewährleistet sind.

§ 4

Beabsichtigt ein Vertragsstaat, ein Eisenbahnfahrzeug gemäß § 2 oder § 3 zuzulassen, so hat er dies unverzüglich dem Generalsekretär der Organisation mitzuteilen. Dieser unterrichtet hierüber die anderen Vertragsstaaten. Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung des Generalsekretärs kann ein Vertragsstaat die Einberufung des Fachausschusses für technische Fragen verlangen, damit dieser prüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 2 oder des § 3 vorliegen. Der Ausschuß entscheidet innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Generalsekretär das Verlangen nach Einberufung erhalten hat.

Artikel 8
Bauvorschriften für sonstiges Material

§ 1

Um zur Verwendung im internationalen Verkehr zugelassen zu werden, muß sonstiges Eisenbahnmaterial den Bauvorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU entsprechen.

§ 2

Artikel 7 §§ 2 bis 4 gilt sinngemäß.

§ 3

Die Verpflichtungen der Vertragsstaaten, die sich für sie aus dem Europäischen Übereinkommen über die internationalen Haupteisenbahnstrecken (AGC) vom 31. Mai 1985 und aus dem Europäischen Übereinkommen über wichtige Strecken und Einrichtungen des internationalen kombinierten Verkehrs (AGTC) vom 1. Februar 1991, deren Vertragspartei sie ebenfalls sind, ergeben, bleiben unberührt.

Artikel 9
Betriebsvorschriften

§ 1

Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ein zum internationalen Verkehr zugelassenes Eisenbahnfahrzeug einsetzen, sind verpflichtet, die in den Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU enthaltenen Vorschriften, die den betrieblichen Einsatz eines Fahrzeugs im internationalen Verkehr betreffen, zu beachten.

§ 2

In den Vertragsstaaten sind die Unternehmen oder Verwaltungen, die eine für die Durchführung von internationalen Verkehren bestimmte und geeignete Infrastruktur einschließlich der Sicherungs- und Betriebsleitsysteme betreiben, verpflichtet, die technischen Vorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU beim Bau und beim Betrieb einer solchen Infrastruktur zu beachten und ständig zu erfüllen.

Artikel 10
Technische Zulassung

§ 1

Die technische Zulassung (Bauartzulassung, Betriebserlaubnis) wird bezogen auf ein Baumuster für ein Eisenbahnfahrzeug oder bezogen auf ein Eisenbahnfahrzeug erteilt.

§ 2

Einen Antrag auf technische Zulassung können stellen:

  1. der Hersteller,
  2. ein Eisenbahnverkehrsunternehmen,
  3. der Halter des Fahrzeugs,
  4. der Eigentümer des Fahrzeugs.

Der Antrag kann bei jeder gemäß Artikel 5 zuständigen Behörde eines Vertragsstaates gestellt werden.

§ 3

Ein Antragsteller, der für einzelne Eisenbahnfahrzeuge eine Betriebserlaubnis im Verfahren der vereinfachten technischen Zulassung (Artikel 4 § 1 Buchst. b)) beantragt, hat seinem Antrag das gemäß Artikel 11 § 2 ausgestellte Zertifikat über die Bauartzulassung beizufügen und in geeigneter Weise nachzuweisen, daß die Fahrzeuge, für die eine Betriebserlaubnis beantragt wird, dem zugelassenen Baumuster entsprechen.

§ 4

Die technische Zulassung ist ohne Ansehen der Person des Antragstellers zu erteilen.

§ 5

Die technische Zulassung wird grundsätzlich unbefristet erteilt; sie kann allgemein oder eingeschränkt erteilt werden.

§ 6

Eine Bauartzulassung kann entzogen werden, wenn auf Grund des Verkehrs von Eisenbahnfahrzeugen, die nach dem betreffenden Baumuster gebaut worden sind oder gebaut werden sollen, die Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umweltverträglichkeit nicht gewährleistet sind.

§ 7

Eine Betriebserlaubnis kann entzogen werden,

  1. wenn das Eisenbahnfahrzeug den Bauvorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, den besonderen Bedingungen seiner Zulassung in Anwendung des Artikels 7 § 2 oder § 3 oder den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID nicht mehr entspricht und der Halter der Aufforderung der zuständigen Behörde, die Mängel zu beseitigen, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt;
  2. wenn Auflagen oder Bedingungen, die sich aus einer eingeschränkten Zulassung gemäß § 5 ergeben, nicht erfüllt oder nicht eingehalten werden.

§ 8

Eine Bauartzulassung und eine Betriebserlaubnis können nur von der Behörde entzogen werden, die sie erteilt hat.

§ 9

Die Betriebserlaubnis ruht,

  1. wenn die in den Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, in den besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Artikels 7 § 2 oder § 3 oder in den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID vorgeschriebenen Untersuchungen und Kontrollen des Eisenbahnfahrzeugs sowie Instandhaltungsarbeiten nicht durchgeführt werden;
  2. im Falle schwerer Beschädigungen des Eisenbahnfahrzeugs, wenn der Aufforderung der zuständigen Behörde, das Fahrzeug vorzuführen, nicht nachgekommen wird;
  3. im Falle der Nichtbeachtung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und der Vorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU;
  4. wenn die zuständige Behörde es anordnet.

§ 10

Die Betriebserlaubnis erlischt mit der Ausmusterung des Eisenbahnfahrzeugs. Die Ausmusterung ist der Behörde anzuzeigen, die die Betriebserlaubnis erteilt hat.

§ 11

Im übrigen richtet sich das Verfahren der technischen Zulassung nach dem Landesrecht des Vertragsstaates, in dem ein Antrag auf technische Zulassung gestellt wird.

Artikel 11
Zertifikate

§ 1

Bauartzulassung und Betriebserlaubnis werden in getrennten Urkunden mit folgenden Bezeichnungen festgehalten: "Zertifikat über eine Bauartzulassung" und "Zertifikat über eine Betriebserlaubnis".

§ 2

Das Zertifikat über eine Bauartzulassung muß folgende Angaben enthalten:

  1. den Hersteller des Fahrzeugmusters;
  2. alle technischen Merkmale, die zur Identifizierung des Fahrzeugmusters erforderlich sind;
  3. gegebenenfalls die besonderen Verkehrsbedingungen, unter denen das Fahrzeugmuster und die dem Muster entsprechenden Eisenbahnfahrzeuge verkehren dürfen.

§ 3

Das Zertifikat über eine Betriebserlaubnis muß folgende Angaben enthalten:

  1. den Halter des Eisenbahnfahrzeugs;
  2. alle technischen Merkmale, die zur Identifizierung des Eisenbahnfahrzeugs erforderlich sind; dies kann auch durch Verweisung auf das Zertifikat über die Bauartzulassung erfolgen;
  3. gegebenenfalls die besonderen Verkehrsbedingungen, unter denen das Eisenbahnfahrzeug verkehren darf;
  4. gegebenenfalls seine Gültigkeitsdauer;
  5. die in den Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, in den besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Artikels 7 § 2 oder § 3 oder in den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID vorgeschriebenen Untersuchungen des Eisenbahnfahrzeugs sowie die sonstigen vorgeschriebenen technischen Überprüfungen einzelner Bauteile und bestimmter technischer Aggregate des Fahrzeugs.

§ 4

Die Zertifikate sind in mindestens zwei Sprachen zu drucken, von denen mindestens eine der Arbeitssprachen der Organisation sein muß.

Artikel 12
Einheitliche Muster

§ 1

Die Organisation wird einheitliche Muster für das "Zertifikat über die Bauartzulassung" und für das "Zertifikat über die Betriebserlaubnis" vorschreiben. Sie werden vom Fachausschuß für technische Fragen ausgearbeitet und beschlossen.

§ 2

Artikel 35 §§ 1 und 3 bis 5 des Übereinkommens gilt entsprechend.

Artikel 13
Datenbank

§ 1

Für Eisenbahnfahrzeuge, die zum internationalen Verkehr zugelassen sind, wird unter der Verantwortung der Organisation eine Datenbank eingerichtet und geführt.

§ 2

Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Einrichtungen, denen sie die Erteilung von Betriebserlaubnissen übertragen haben, übermitteln der Organisation hinsichtlich der Eisenbahnfahrzeuge, die zum internationalen Verkehr zugelassen sind, unverzüglich die für Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Angaben. Der Fachausschuß für technische Fragen legt fest, welche Angaben erforderlich sind. Nur diese Angaben werden in der Datenbank gespeichert. Ausmusterungen, behördliche Stillegungen, der Entzug von Betriebserlaubnissen oder Änderungen am Fahrzeug, die vom Baumuster abweichen, sind der Organisation in jedem Falle mitzuteilen.

§ 3

Die in der Datenbank gespeicherten Angaben stellen lediglich einen widerlegbaren Beweis hinsichtlich der technischen Zulassung eines Eisenbahnfahrzeugs dar.

§ 4

Die gespeicherten Angaben stehen

  1. den Vertragsstaaten,
  2. den am internationalen Verkehr beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat,
  3. den Infrastrukturbetreibern mit Sitz in einem Vertragsstaat, auf deren Infrastruktur internationaler Verkehr durchgeführt wird,
  4. den Herstellern von Eisenbahnfahrzeugen in Bezug auf ihre Fahrzeuge,
  5. den Haltern von Eisenbahnfahrzeugen in Bezug auf ihre Fahrzeuge

für Auskünfte zur Verfügung.

§ 5

Zu welchen Angaben und unter welchen Bedingungen die in § 4 genannten Berechtigten Zugriff erhalten, wird in einer Anlage zu diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften festgelegt. Diese Anlage ist ein Bestandteil dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften. Sie erhält die Fassung, die der Revisionsausschuß nach dem in Artikel 16, 17 und 33 § 4 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren beschließt.

Artikel 14
Anschriften und Zeichen

§ 1

Die zum internationalen Verkehr zugelassenen Eisenbahnfahrzeuge müssen versehen werden mit:

  1. einem Zeichen, welches verdeutlicht, daß sie gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum internationalen Verkehr zugelassen sind, und
  2. den übrigen Anschriften und Zeichen, wie sie in den Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU vorgeschrieben sind.

§ 2

Der Fachausschuß für technische Fragen legt das in § 1 Buchst. a) vorgesehene Zeichen sowie die Übergangsfristen fest, innerhalb derer zum internationalen Verkehr zugelassene Eisenbahnfahrzeuge noch mit abweichenden Anschriften und Zeichen verkehren dürfen.

§ 3

Artikel 35 §§ 1 und 3 bis 5 des Übereinkommens gilt entsprechend.

Artikel 15
Instandhaltung

Eisenbahnfahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial müssen so instandgehalten werden, daß ihr Zustand die Betriebssicherheit und die Umweltverträglichkeit ihres Einsatzes oder ihrer Verwendung im internationalen Verkehr sowie die öffentliche Gesundheit in keiner Weise gefährdet. Zu diesem Zweck müssen Eisenbahnfahrzeuge den in den Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, in den besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Artikels 7 § 2 oder § 3 oder in den Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID vorgeschrieben Untersuchungen und Instandhaltungsarbeiten unterzogen werden.

Artikel 16
Unfälle und schwere Beschädigungen

§ 1

Im Falle eines Unfalls oder einer schweren Beschädigung von Eisenbahnfahrzeugen sind die Infrastrukturbetreiber, gegebenenfalls zusammen mit den Haltern sowie den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen, verpflichtet,

  1. unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Sicherheit, die Umweltverträglichkeit des Eisenbahnverkehrs und die öffentliche Gesundheit weiter zu gewährleisten, und
  2. die Ursachen des Unfalls oder der schweren Beschädigung festzustellen.

§ 2

Als schwer beschädigt gilt ein Fahrzeug, wenn es auf einfache Weise nicht wieder so instandgesetzt werden kann, daß es auf eigenen Rädern in einem Zug rollen kann, ohne die Betriebsabwicklung zu gefährden.

§ 3

Unfälle und schwere Beschädigungen sind der Behörde, die die Betriebserlaubnis für das beschädigte Fahrzeug erteilt hat, unverzüglich mitzuteilen. Diese Behörde kann eine Vorführung des beschädigten, gegebenenfalls bereits instandgesetzten Fahrzeugs verlangen, um die Gültigkeit der erteilten Betriebserlaubnis zu überprüfen. Gegebenenfalls ist das Verfahren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis erneut durchzuführen.

§ 4

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten die Organisation über die Ursachen von Unfällen und schweren Beschädigungen im internationalen Verkehr. Der Fachausschuß für technische Fragen kann auf Antrag eines Vertragsstaates die Ursachen schwerer Unfälle im internationalen Verkehr im Hinblick auf eine eventuelle Weiterentwicklung der Bau- und Betriebsvorschriften für Eisenbahnfahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial in den Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU prüfen.

Artikel 17
Stillegung und Zurückweisung von Fahrzeugen

Eine gemäß Artikel 5 zuständige Behörde, ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber dürfen Eisenbahnfahrzeuge nicht zurückweisen oder stillegen, wenn diese Einheitlichen Rechtsvorschriften, die Vorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, die besonderen Bedingungen einer Zulassung in Anwendung des Artikels 7 § 2 oder § 3 sowie die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Anlage zum RID beachtet werden.

Artikel 18
Nichtbeachtung von Vorschriften

§ 1

Vorbehaltlich des § 2 und des Artikels 10 § 9 Buchst. c) richten sich die Rechtsfolgen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie der Vorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU ergeben, nach dem Landesrecht des Vertragsstaates, dessen zuständige Behörde die Betriebserlaubnis erteilt hat, einschließlich der Kollisionsnormen.

§ 2

Die zivil- und strafrechtlichen Folgen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie der Vorschriften der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU ergeben, richten sich, was die Infrastruktur betrifft, nach dem Landesrecht des Vertragsstaates, in dem der Betreiber der Infrastruktur seinen Sitz hat, einschließlich der Kollisionsnormen.

Artikel 19
Meinungsverschiedenheiten

Zwei oder mehrere Vertragsstaaten können Meinungsverschiedenheiten betreffend die technische Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, dem Fachausschuß für technische Fragen vorlegen, wenn sie sie nicht im Wege unmittelbarer Verhandlungen ausräumen konnten. Solche Meinungsverschiedenheiten können nach dem in Titel V des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren auch dem Schiedsgericht unterbreitet werden.


Anlage
(zu Artikel 13 § 5)

[Bedingungen für den Zugriff der Berechtigten auf die Datenbank]

[noch nicht erstellt und verabschiedet]

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  Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler