Die Eisenbahn, die das Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat, haftet für die Ausführung der Beförderung auf der ganzen Strecke bis zur Ablieferung.
Jede folgende Eisenbahn tritt dadurch, daß sie das Gut mit dem Frachtbrief übernimmt, in den Frachtvertrag nach Maßgabe dieses Frachtbriefes ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, unbeschadet der die Empfangsbahn betreffenden Bestimmungen des Artikels 55 § 3.
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung sowie durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Berechtigten, eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Berechtigten, besondere Mängel des Gutes (inneren Verderb, Schwund usw.) oder Umstände verursacht worden ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist:
Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch eine der in Artikel 36 § 2 erwähnten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.
Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer oder mehreren der in Artikel 36 § 3 erwähnten besonderen Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer dieser Gefahren entstanden ist.
Diese Vermutung gilt im Falle des Artikels 36 § 3 Buchstabe a) nicht bei außergewöhnlich großem Verlust oder bei Verlust ganzer Stücke.
Wurde eine gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften aufgegebene Sendung gemäß denselben Rechtsvorschriften neu aufgegeben und wird nach dieser Neuaufgabe ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung festgestellt, so wird vermutet, daß der teilweise Verlust oder die Beschädigung während des letzten Frachtvertrages eingetreten ist, sofern die Sendung im Gewahrsam der Eisenbahn verblieben und unverändert in dem Zustand neu aufgegeben worden ist, in dem sie im Bahnhof der Neuaufgabe angekommen ist.
Diese Vermutung gilt auch dann, wenn der der Neuaufgabe vorangehende Frachtvertrag den Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht unterstellt war, sofern sie bei direkter Aufgabe vom ursprünglichen Versandbahnhof bis zum letzten Bestimmungsbahnhof anzuwenden gewesen wären.
Diese Vermutung gilt ferner, wenn der der Neuaufgabe vorangehende Frachtvertrag einem anderen, vergleichbaren internationalen Übereinkommen über die durchgehende internationale Eisenbahnbeförderung unterstellt war und dieses eine gleiche Rechtsvermutung zugunsten von Sendungen enthält, die gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften aufgegeben wurden.
Der Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist dem Empfänger abgeliefert oder zu seiner Verfügung bereitgestellt worden ist.
Der Berechtigte kann bei Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut binnen einem Jahr nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden wird. Die Eisenbahn stellt eine Bescheinigung über dieses Verlangen aus.
Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, daß das Gut auf einem Bahnhof der Beförderungsstrecke an ihn abgeliefert wird. In diesem Falle hat er die Kosten für die Beförderung vom Versandbahnhof bis zu dem Bahnhof zu zahlen, auf dem das Gut abgeliefert wird, und die erhaltene Entschädigung, abzüglich der ihm allenfalls erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen. Er behält jedoch seine Ansprüche auf Entschädigung wegen Überschreitung der Lieferfrist gemäß Artikel 43 und 46.
Wird das in § 2 erwähnte Verlangen nicht gestellt oder ist keine Anweisung in der in § 3 vorgesehenen Frist erteilt worden oder wird das Gut später als ein Jahr nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden, so verfügt die Eisenbahn darüber gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Staates, dem sie angehört.
Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes hat die Eisenbahn ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu zahlen, die nach dem Börsenpreis, andernfalls nach dem Marktpreis, und mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit an dem Tag und an dem Ort, an dem das Gut zur Beförderung angenommen worden ist, berechnet wird.
Die Entschädigung darf 17 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Bruttomasse nicht übersteigen.
Die Eisenbahn hat außerdem Fracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung des verlorenen Gutes gezahlte Beträge zu erstatten.
Bei Gütern, die infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit durch die Beförderung in der Regel einem Schwund ausgesetzt sind, haftet die Eisenbahn ohne Rücksicht auf die Länge der durchfahrenen Strecke nur für den Teil des Schwundes, der die folgenden Prozentsätze überschreitet:
Auf die Einschränkung der Haftung gemäß § 1 kann sich die Eisenbahn nicht berufen, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falles nicht auf die Ursachen zurückzuführen ist, die für die zugelassenen Prozentsätze maßgebend gewesen sind.
Werden mehrere Stücke mit demselben Frachtbrief befördert, so wird der Schwund für jedes Stück berechnet, sofern dessen Masse beim Versand entweder im Frachtbrief einzeln angegeben ist oder auf andere Weise festgestellt werden kann.
Bei gänzlichem Verlust des Gutes oder bei Verlust einzelner Stücke wird bei der Berechnung der Entschädigung kein Abzug für Schwund vorgenommen.
Durch diesen Artikel werden Artikel 36 und 37 nicht berührt.
Bei Beschädigung des Gutes hat die Eisenbahn ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu zahlen, die der Wertminderung des Gutes entspricht. Der Berechnung dieses Betrages ist der Prozentsatz zugrunde zu legen, um den am Bestimmungsort der gemäß Artikel 40 ermittelte Wert des Gutes gemindert ist.
Die Entschädigung darf nicht übersteigen:
Die Eisenbahn hat außerdem in dem in § 1 bezeichneten Verhältnis die in Artikel 40 § 3 erwähnten Kosten zu erstatten.
Ist durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung, entstanden, so hat die Eisenbahn eine Entschädigung zu zahlen, die das Vierfache der Fracht nicht übersteigen darf.
Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die Entschädigung gemäß § 1 nicht neben der des Artikels 40 geleistet.
Bei teilweisem Verlust des Gutes darf die Entschädigung gemäß § 1 das Dreifache der auf den nicht verlorenen Teil der Sendung entfallenden Fracht nicht übersteigen.
Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht Folge der Lieferfristüberschreitung ist, wird die Entschädigung gemäß § 1 gegebenenfalls neben der des Artikels 42 geleistet.
In keinem Fall darf die Entschädigung gemäß § 1 zuzüglich derjenigen der Artikel 40 und 42 insgesamt höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Gutes.
Ist gemäß Artikel 27 § 1 die Lieferfrist auf Grund von Beförderungsplänen festgesetzt worden, so kann die Eisenbahn in internationalen Tarifen oder in besonderen Abmachungen eine von § 1 abweichende Entschädigungsregelung vorsehen.
Sind in diesem Falle die Lieferfristen gemäß Artikel 27 § 2 überschritten, so kann der Berechtigte entweder die im vorstehenden § 1 vorgesehene oder die in den angewandten internationalen Tarifen oder besonderen Abmachungen festgesetzte Entschädigung verlangen.
Die in den Artikeln 25, 26, 30, 32, 33, 40, 42, 43, 45 und 46 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung der Eisenbahn zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Gewährt die Eisenbahn durch Spezial- oder Ausnahmetarife besondere Beförderungsbedingungen, die gegenüber der gemäß den Regeltarifen berechneten Fracht eine Ermäßigung enthalten, so kann sie die dem Berechtigten bei Überschreitung der Lieferfrist zu leistende Entschädigung der Höhe nach begrenzen, soweit eine solche Begrenzung im Tarif vorgesehen ist. Sind diese besonderen Beförderungsbedingungen nur auf einem Teil der Strecke anzuwenden, so kann sich die Eisenbahn auf die Begrenzung nur berufen, wenn die die Entschädigung begründende Tatsache auf diesem Teil eingetreten ist.
Sind diese besonderen Beförderungsbedingungen nur auf einem Teil der Strecke anzuwenden, so kann sich die Eisenbahn auf die Begrenzung nur berufen, wenn die die Entschädigung begründende Tatsache auf diesem Teil eingetreten ist.
Bei Angabe des Interesses an der Lieferung kann außer den in Artikel 40, 42, 43 und 45 vorgesehenen Entschädigungen der Ersatz des weiteren nachgewiesenen Schadens bis zur Höhe des angegebenen Betrages beansprucht werden.
Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung umzurechnen.
Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen in Höhe von fünf Prozent jährlich beanspruchen, und zwar vom Tage der Reklamation gemäß Artikel 53 oder, wenn keine Reklamation vorangegangen ist, vom Tage der Klageerhebung an.
Die Zinsen können nur beansprucht werden, wenn die Entschädigung 8 Rechnungseinheiten je Frachtbrief übersteigt.
Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.
Bei Eisenbahn-Seebeförderungen über die in Artikel 2 § 2 des Übereinkommens erwähnten Linien kann jeder Staat, indem er die Aufnahme eines entsprechenden Vermerkes in die Liste der den Einheitlichen Rechtsvorschriften unterstellten Linien verlangt, die Gründe für die Befreiung von der Haftung gemäß Artikel 36 durch die nachstehenden Gründe, jedoch nur in ihrer Gesamtheit, ergänzen.
Der Frachtführer kann sich auf diese Gründe nur berufen, wenn er beweist, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf der Seestrecke vom Beginn des Einladens der Güter in das Schiff bis zu ihrer Ausladung aus dem Schiff entstanden ist.
Diese Gründe für die Befreiung von der Haftung sind die folgenden:
Die vorstehenden Gründe für die Befreiung von der Haftung haben weder eine Aufhebung noch eine Einschränkung der allgemeinen Verpflichtungen des Frachtführers zur Folge, insbesondere nicht seiner Verpflichtung, die gehörige Sorgfalt anzuwenden, um das Schiff seetüchtig zu machen oder um es gehörig zu bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren oder um alle Teile des Schiffes, in denen Güter verladen werden, für deren Aufnahme, Beförderung und Erhaltung einzurichten und instandzusetzen.
Der Frachtführer ist jedoch auch in den genannten Fällen haftbar, wenn der Berechtigte beweist, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf einem Verschulden des Frachtführers, des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der im Dienste des Frachtführers stehenden Personen beruht, das nicht unter Buchstabe a) erwähnt ist.
Wird eine Seestrecke durch mehrere Unternehmen bedient, die in der Liste gemäß Artikel 3 und 10 des Übereinkommens eingetragen sind, so müssen für alle Unternehmen die gleichen Haftungsvorschriften gelten.
Sind diese Unternehmen auf Antrag mehrerer Staaten in die Liste eingetragen worden, so muß außerdem über die Anwendung dieser Haftungsvorschriften vorher ein Einverständnis unter diesen Staaten erzielt werden.
Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen sind dem Zentralamt bekanntzugeben. Sie treten frühestens nach Ablauf von 30 Tagen in Kraft, gerechnet vom Tage der vom Zentralamt an die anderen Staaten gerichteten Mitteilung über diese Maßnahmen.
Unterwegs befindliche Sendungen werden von diesen Maßnahmen nicht betroffen.
Die Eisenbahn ist von der ihr gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften obliegenden Haftung befreit, wenn der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist und wenn gemäß den Gesetzen und Vorschriften eines Staates über die Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie der Inhaber einer Kernanlage oder eine ihm gleichgestellte Person für diesen Schaden haftet.
Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung der Beförderung bedient.
Wenn jedoch diese Bediensteten und anderen Personen auf Verlangen eines Beteiligten Frachtbriefe ausstellen, Übersetzungen anfertigen oder sonstige der Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen besorgen, gelten sie als Beauftragte dessen, für den sie tätig sind.
In allen Fällen, auf welche die Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann gegen die Eisenbahn ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur unter den darin vorgesehenen Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden.
Das gleiche gilt für Ansprüche gegen die Bediensteten und anderen Personen, für welche die Eisenbahn gemäß Artikel 50 haftet.
Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung von der Eisenbahn entdeckt oder vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn je nach Art des Schadens den Zustand des Gutes, seine Masse und, soweit möglich, das Ausmaß und die Ursache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich in einer Tatbestandsaufnahme festzuhalten, und zwar wenn möglich in Gegenwart des Berechtigten.
Dem Berechtigten ist eine Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich auszuhändigen.
Erkennt der Berechtigte die Feststellungen in der Tatbestandsaufnahme nicht an, so kann er verlangen, daß der Zustand und die Masse des Gutes sowie die Ursache und der Betrag des Schadens von einem durch die Parteien oder ein Gericht bestellten Sachverständigen festgestellt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem die Feststellung erfolgt.
Reklamationen aus dem Frachtvertrag sind schriftlich bei der in Artikel 55 genannten Eisenbahn einzureichen.
Zur Einreichung einer Reklamation sind die gemäß Artikel 54 zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigten Personen befugt.
Reicht der Absender eine Reklamation ein, so hat er das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muß er die Zustimmung des Empfängers beibringen oder nachweisen, daß dieser die Annahme der Sendung verweigert hat.
Reicht der Empfänger eine Reklamation ein, so hat er den Frachtbrief vorzulegen, wenn dieser ihm übergeben worden ist.
Der Frachtbrief, das Frachtbriefdoppel und die sonstigen Belege, die der Berechtigte der Reklamation beigeben will, sind im Original oder in Abschrift, auf Verlangen der Eisenbahn in gehörig beglaubigter Form, vorzulegen.
Bei der abschließenden Regelung der Reklamation kann die Eisenbahn die Vorlage des Frachtbriefes, des Frachtbriefdoppels oder der Bescheinigung über die Nachnahme im Original verlangen, um darauf die abschließende Regelung zu vermerken.
Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden sind, ist nur berechtigt, wer die Zahlung geleistet hat.
Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus Nachnahmen gemäß Artikel 17 ist nur der Absender berechtigt.
Zur gerichtlichen Geltendmachung sonstiger Ansprüche aus dem Frachtvertrag sind berechtigt:
Der Absender hat bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche das Frachtbriefdoppel vorzulegen. Andernfalls muß er zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 3 Buchstabe a) die Zustimmung des Empfängers beibringen oder nachweisen, daß dieser die Annahme der Sendung verweigert hat.
Der Empfänger hat bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche den Frachtbrief vorzulegen, wenn er ihm übergeben worden ist.
Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden sind, können gegen die Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, die den Betrag erhoben hat, oder gegen die Eisenbahn, zu deren Gunsten der Betrag erhoben worden ist.
Ansprüche aus Nachnahmen gemäß Artikel 17 können nur gegen die Versandbahn gerichtlich geltend gemacht werden.
Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag können gegen die Versandbahn, die Empfangsbahn oder diejenige Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, auf deren Linien die den Anspruch begründende Tatsache eingetreten ist.
Gegen die Empfangsbahn können diese Ansprüche auch dann gerichtlich geltend gemacht werden, wenn sie weder das Gut noch den Frachtbrief erhalten hat.
Hat der Kläger die Wahl unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht, sobald die Klage gegen eine dieser Eisenbahnen eingereicht ist.
Im Wege der Widerklage oder der Einrede können Ansprüche auch gegen eine andere als die in den §§ 1, 2 und 3 genannten Eisenbahnen geltend gemacht werden, wenn sich die Klage auf denselben Frachtvertrag gründet.
Ist in Staatsverträgen oder Konzessionen nichts anderes bestimmt, so können auf die Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche nur vor den Gerichten des Staates geltend gemacht werden, dem die in Anspruch genommene Eisenbahn angehört.
Betreibt eine Eisenbahn mehrere selbständige Netze in verschiedenen Staaten, so wird jedes dieser Netze für die Anwendung dieses Artikels als gesonderte Eisenbahn angesehen.
Mit der Annahme des Gutes durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist erloschen.
Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht:
Ist das Gut gemäß Artikel 38 § 1 neu aufgegeben worden, so erlöschen die Ansprüche bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung aus einem der vorangehenden Frachtverträge, als würde es sich um einen einzigen Frachtvertrag handeln.
Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren in einem Jahr.
Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen
Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen
Der als Beginn der Verjährung bezeichnete Tag ist in keinem Fall in der Frist inbegriffen.
Bei Einreichen einer Reklamation gemäß Artikel 53 mit den erforderlichen Belegen ist der Lauf der Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamation durch schriftlichen Bescheid zurückweist und die Belege zurückgibt. Wird der Reklamation teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den noch streitigen Teil der Reklamation wieder zu laufen. Wer sich auf die Einreichung einer Reklamation oder auf die Erteilung eines Bescheides und die Rückgabe der Belege beruft, hat dies zu beweisen.
Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch betreffen, hemmen die Verjährung nicht.
Verjährte Ansprüche können auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede geltend gemacht werden.
Vorbehaltlich vorstehender Bestimmungen gilt für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung das Landesrecht.
Jede Eisenbahn, die bei der Auf- oder Ablieferung des Gutes die Kosten oder sonstige auf dem Frachtvertrag beruhende Forderungen eingezogen hat, ist verpflichtet, den beteiligten Eisenbahnen den ihnen zukommenden Anteil zu zahlen.
Die Art und Weise der Zahlung wird durch Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen geregelt.
Die Versandbahn haftet für die Fracht und die sonstigen Kosten, die sie nicht erhoben hat, obwohl sie der Absender gemäß Artikel 15 übernommen hatte.
Liefert die Empfangsbahn das Gut ab, ohne die Kosten oder sonstige auf dem Frachtvertrag beruhende Forderungen einzuziehen, so haftet sie für diese Beträge.
Hat das Zentralamt auf Verlangen einer der Gläubigereisenbahnen festgestellt, daß eine Eisenbahn nicht zahlt, so haben alle anderen Eisenbahnen, die an der Beförderung beteiligt gewesen sind, den Ausfall im Verhältnis ihrer Frachtanteile zu tragen.
Der Rückgriff gegen die Eisenbahn, deren Säumnis festgestellt wurde, bleibt vorbehalten.
Hat eine Eisenbahn gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften eine Entschädigung für gänzlichen oder teilweisen Verlust oder für Beschädigung geleistet, so steht ihr ein Rückgriffsrecht gegen die Eisenbahnen, die an der Beförderung beteiligt gewesen sind, gemäß den folgenden Bestimmungen zu:
Bei Zahlungsunfähigkeit einer dieser Eisenbahnen wird der auf sie entfallende, aber von ihr nicht gezahlte Anteil unter alle anderen Eisenbahnen, die an der Beförderung beteiligt gewesen sind, im Verhältnis der Tarifkilometer aufgeteilt.
Artikel 60 findet bei Entschädigung für Überschreitung der Lieferfrist Anwendung. Wurde die Überschreitung durch mehrere Eisenbahnen verursacht, so ist die Entschädigung unter diese Eisenbahnen im Verhältnis der Dauer der auf ihren Linien entstandenen Verspätung aufzuteilen.
Die in Artikel 27 festgesetzten Lieferfristen werden wie folgt aufgeteilt:
Zuschlagsfristen, auf die eine Eisenbahn Anspruch hat, werden ihr zugeteilt.
Die Zeit von der Aufgabe des Gutes bis zum Beginn der Abfertigungsfrist wird ausschließlich der Versandbahn zugeteilt.
Die oben erwähnte Aufteilung kommt nur in Betracht, wenn die Lieferfrist im ganzen nicht eingehalten worden ist.
Eine Eisenbahn, gegen die gemäß Artikel 60 oder 61 Rückgriff genommen wird, kann die Rechtmäßigkeit der durch die rückgriffnehmende Eisenbahn geleisteten Zahlung nicht bestreiten, wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem der erstgenannten Eisenbahn durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war, dem Rechtsstreit beizutreten. Das Gericht der Hauptsache bestimmt die Fristen für die Streitverkündung und für den Beitritt.
Die rückgriffnehmende Eisenbahn hat sämtliche Eisenbahnen, mit denen sie sich nicht gütlich geeinigt hat, mit ein und derselben Klage zu belangen; andernfalls erlischt das Rückgriffsrecht gegen die nicht belangten Eisenbahnen.
Das Gericht hat in ein und demselben Urteil über alle Rückgriffe, mit denen es befaßt ist, zu entscheiden.
Den beklagten Eisenbahnen steht kein weiterer Rückgriff zu.
Rückgriffsverfahren dürfen nicht in das Entschädigungsverfahren einbezogen werden, das der aus dem Frachtvertrag Berechtigte angestrengt hat.
Das Gericht des Sitzes der Eisenbahn, gegen die der Rückgriff genommen wird, ist für solche Klagen ausschließlich zuständig.
Ist die Klage gegen mehrere Eisenbahnen zu erheben, so hat die klagende Eisenbahn die Wahl unter den gemäß § 1 zuständigen Gerichten.
Die Eisenbahnen können durch Vereinbarungen von den Bestimmungen dieses Titels über den gegenseitigen Rückgriff, mit Ausnahme derjenigen des Artikels 62 § 5, abweichen.
Könnte die wirtschaftliche und finanzielle Lage eines Staates große Schwierigkeiten bei der Anwendung des Titels VI hervorrufen, so können zwei oder mehrere andere Staaten durch Vereinbarungen von den Artikeln 15, 17 und 30 abweichen, indem sie für den Verkehr mit dem sich in Schwierigkeiten befindenden Staat beschließen, daß:
Unter den in § 1 festgesetzten Bedingungen und mit der Ermächtigung ihrer Regierungen können die Eisenbahnen, die mit der Eisenbahn des sich in Schwierigkeiten befindenden Staates in Beziehung stehen, vereinbaren, in ihrem gegenseitigen Verkehr mit der Eisenbahn des sich in Schwierigkeiten befindenden Staates von den Artikeln 15, 17, 30 und 31 abzuweichen.
Eine solche Abweichung wird mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Eisenbahnen beschlossen, die mit der Eisenbahn des sich in Schwierigkeiten befindenden Staates in Beziehung stehen.
Die gemäß den §§ 1 und 2 getroffenen Maßnahmen werden dem Zentralamt mitgeteilt.
Die in § 1 genannten Maßnahmen treten frühestens nach Ablauf von acht Tagen in Kraft, gerechnet vom Tage der vom Zentralamt an die anderen Staaten gerichteten Mitteilung über diese Maßnahmen.
Die in § 2 genannten Maßnahmen treten frühestens nach Ablauf von zwei Tagen nach dem Tag in Kraft, an dem sie in den beteiligten Staaten veröffentlicht worden sind.
Unterwegs befindliche Sendungen werden von diesen Maßnahmen nicht betroffen.
Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels kann jeder Staat einseitige Maßnahmen gemäß Artikel 3 § 4 Buchstabe b) ergreifen.
Die Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften haben nicht den Vorrang gegenüber den Bestimmungen, die gewisse Staaten für ihren gegenseitigen Verkehr in Anwendung besonderer Verträge, wie etwa der Verträge über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, zu treffen haben.
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Erstellt am 1. November 2006 von Matthias Dörfler |