Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern
Règles uniformes concernant le contrat de transport international ferroviaire des marchandises
(CIM)

Anhang B
zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
vom 9. Mai 1980

[Verkündet am 29. Januar 1985 als Anlage zu dem Gesetz vom 23. Januar 1985; BGBl. II S. 225;
ursprünglich in Kraft getreten am 1. Mai 1985]

Änderungen seit Inkrafttreten:

Diese Fassung ist mit Inkrafttreten der Änderungsfassung Vilnius 1999 seit 1. Juli 2006 obsolet. Die CIM 1999 finden Sie hier.


Inhaltsübersicht

Titel I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Anwendungsbereich
Artikel 2 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Artikel 3 - Beförderungspflicht
Artikel 4 - Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände
Artikel 5 - Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände
Artikel 6 - Tarife. Sonderabmachungen
Artikel 7 - Rechnungseinheit. Umrechnungs- und Annahmekurse für Währungen
Artikel 8 - Besondere Bestimmungen für bestimmte Beförderungen
Artikel 9 - Zusatzbestimmungen
Artikel 10 - Landesrecht

Titel II - Abschluß und Ausführung des Frachtvertrages

Artikel 11 - Abschluß des Frachtvertrages
Artikel 12 - Frachtbrief
Artikel 13 - Inhalt des Frachtbriefes
Artikel 14 - Beförderungsweg und anzuwendende Tarife
Artikel 15 - Zahlung der Kosten
Artikel 16 - Interesse an der Lieferung
Artikel 17 - Nachnahme und Barvorschuß
Artikel 18 - Haftung für die Angaben im Frachtbrief
Artikel 19 - Zustand, Verpackung und Kennzeichnung des Gutes
Artikel 20 - Auflieferung und Verladung des Gutes
Artikel 21 - Nachprüfung
Artikel 22 - Feststellen der Masse und der Stückzahl
Artikel 23 - Überschreitung der Lastgrenze
Artikel 24 - Frachtzuschläge
Artikel 25 - Papiere für die Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften. Zollverschluß
Artikel 26 - Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften
Artikel 27 - Lieferfristen
Artikel 28 - Ablieferung
Artikel 29 - Richtigstellung erhobener Kosten

Titel III - Abänderung des Frachtvertrages

Artikel 30 - Abänderung durch den Absender
Artikel 31 - Abänderung durch den Empfänger
Artikel 32 - Ausführung der nachträglichen Verfügungen
Artikel 33 - Beförderungshindernis
Artikel 34 - Ablieferungshindernis

Titel IV - Haftung

Artikel 35 - Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen
Artikel 36 - Umfang der Haftung
Artikel 37 - Beweislast
Artikel 38 - Vermutung bei Neuaufgabe
Artikel 39 - Vermutung für den Verlust des Gutes
Artikel 40 - Entschädigung bei Verlust
Artikel 41 - Haftung bei Schwund
Artikel 42 - Entschädigung bei Beschädigung
Artikel 43 - Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist
Artikel 44 - Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung
Artikel 45 - Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte Tarife
Artikel 46 - Entschädigung bei Angabe des Interesses an der Lieferung
Artikel 47 - Umrechnung und Verzinsung der Entschädigung
Artikel 48 - Haftung im Eisenbahn-Seeverkehr
Artikel 49 - Haftung bei einem nuklearen Ereignis
Artikel 50 - Haftung der Eisenbahn für ihre Leute
Artikel 51 - Sonstige Ansprüche

Titel V - Geltendmachung von Ansprüchen

Artikel 52 - Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung
Artikel 53 - Reklamationen
Artikel 54 - Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigte Personen
Artikel 55 - Eisenbahnen, gegen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können
Artikel 56 - Zuständigkeit
Artikel 57 - Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn
Artikel 58 - Verjährung der Ansprüche

Titel VI - Beziehungen der Eisenbahnen untereinander

Artikel 59 - Abrechnung unter den Eisenbahnen
Artikel 60 - Rückgriff bei Verlust oder Beschädigung
Artikel 61 - Rückgriff bei Überschreitung der Lieferfrist
Artikel 62 - Rückgriffsverfahren
Artikel 63 - Zuständigkeit beim Rückgriff
Artikel 64 - Vereinbarungen über den Rückgriff

Titel VII - Ausnahmebestimmungen

Artikel 65 - Vorübergehende Abweichungen
Artikel 66 - Abweichungen


Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

§ 1

Vorbehaltlich der in Artikel 2 vorgesehenen Ausnahmen finden die Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung auf alle Sendungen von Gütern, die mit durchgehendem Frachtbrief zur Beförderung auf einem Wege aufgegeben werden, der die Gebiete mindestens zweier Mitgliedstaaten berührt und ausschließlich Linien umfaßt, die in der Liste gemäß Artikel 3 und 10 des Übereinkommens eingetragen sind, sowie gegebenenfalls auf gleichgestellte Beförderungen gemäß Artikel 2 § 2 § 2 Absatz 2 des Übereinkommens.

§ 2

In den Einheitlichen Rechtsvorschriften umfaßt der Ausdruck «Bahnhof» die Bahnhöfe der Eisenbahnen, die Häfen der Schiffahrtslinien und alle anderen für die Ausführung des Beförderungsvertrages geöffneten Stellen der Beförderungsunternehmen.

Artikel 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 1

Auf Sendungen, deren Versand- und Bestimmungsbahnhof im Gebiet desselben Staates liegen und die das Gebiet eines anderen Staates nur im Durchgang berühren, finden die Einheitlichen Rechtsvorschriften keine Anwendung,

  1. wenn die Durchgangslinien ausschließlich von einer Eisenbahn des Versandstaates betrieben werden oder
  2. wenn die beteiligten Staaten oder Eisenbahnen vereinbart haben, diese Sendungen nicht als international anzusehen.

§ 2

Auf Sendungen zwischen Bahnhöfen zweier Nachbarstaaten und auf Sendungen zwischen Bahnhöfen zweier Staaten über das Gebiet eines dritten Staates finden, wenn die Linien, auf denen die Beförderung durchgeführt wird, ausschließlich von einer Eisenbahn eines dieser drei Staaten betrieben werden, die für den Binnenverkehr dieser Eisenbahn geltenden Vorschriften Anwendung, sofern der Absender durch die Verwendung des entsprechenden Frachtbriefes dies beansprucht und die Gesetze und Vorschriften keines der beteiligten Staaten dem entgegenstehen.

Artikel 3
Beförderungspflicht

§ 1

Die Eisenbahn ist verpflichtet, alle als Wagenladung aufgegebenen Güter gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften zu befördern, sofern

  1. der Absender die Einheitlichen Rechtsvorschriften, die Zusatzbestimmungen und die Tarife einhält,
  2. die Beförderung mit den Personen und den normalen Beförderungsmitteln möglich ist, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen,
  3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn nicht abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag.

§ 2

Die Eisenbahn ist zur Annahme von Gütern, deren Verladen, Umladen oder Abladen die Verwendung besonderer Vorrichtungen erfordert, nur verpflichtet, wenn die in Betracht kommenden Bahnhöfe über derartige Vorrichtungen verfügen.

§ 3

Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, Güter anzunehmen, die unverzüglich befördert werden können; die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften bestimmen, in welchen Fällen Güter, die dieser Bedingung nicht entsprechen, vorläufig in Verwahrung zu nehmen sind.

§ 4

Hat die zuständige Behörde angeordnet, daß

  1. der Betrieb vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise eingestellt wird,
  2. gewisse Sendungen ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zugelassen werden,
  3. bestimmte Güter vorzugsweise zur Beförderung angenommen werden,

so sind diese Maßnahmen unverzüglich der Öffentlichkeit und den Eisenbahnen bekanntzugeben; diese teilen sie den Eisenbahnen der anderen Staaten zwecks Veröffentlichung mit.

§ 5

Die Eisenbahnen können im gegenseitigen Einverständnis die Beförderung von Gütern in gewissen Verbindungen auf bestimmte Grenzübergänge und auf bestimmte Durchgangsländer zusammenfassen.

Diese Maßnahmen werden dem Zentralamt mitgeteilt. Sie werden von den Eisenbahnen in besonderen Listen aufgeführt, wie internationale Tarife veröffentlicht und treten einen Monat nach dem Datum der Mitteilung an das Zentralamt in Kraft.

§ 6

Jede Zuwiderhandlung der Eisenbahn gegen diesen Artikel begründet einen Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.

Artikel 4
Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände

Von der Beförderung sind ausgeschlossen:

  1. Gegenstände, deren Beförderung auch nur in einem der beteiligten Staaten verboten ist;
  2. Gegenstände, für die auch nur in einem der an der Beförderung beteiligten Staaten die Post das alleinige Recht zur Beförderung hat;
  3. Gegenstände, die sich wegen ihres Umfanges, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit mit Rücksicht auf die Anlagen oder die Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten Eisenbahnen zur Beförderung nicht eignen;
  4. Stoffe und Gegenstände, die gemäß der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften, von der Beförderung ausgeschlossen sind, vorbehaltlich der in Artikel 5 § 2 vorgesehenen Abweichungen.

Artikel 5
Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände

§ 1

Bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind:

  1. Stoffe und Gegenstände, die zu den Bedingungen des RID oder der in § 2 vorgesehenen Abkommen und Tarifbestimmungen zur Beförderung zugelassen sind;
  2. Leichensendungen, auf eigenen Rädern rollende Eisenbahnfahrzeuge, lebende Tiere sowie Gegenstände, deren Beförderung wegen ihres Umfanges, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit besondere Schwierigkeiten verursacht, zu den Bedingungen der Zusatzbestimmungen; diese dürfen von den Einheitlichen Rechtsvorschriften abweichen.

Lebende Tiere müssen begleitet werden, wobei der Begleiter vom Absender zu stellen ist. Ein Begleiter ist jedoch nicht erforderlich, wenn dies in den internationalen Tarifen vorgesehen ist oder wenn die an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen auf Verlangen des Absenders auf die Begleitung verzichten; in diesem Fall ist die Eisenbahn, vorbehaltlich einer gegenteiligen Abmachung, von ihrer Haftung für Verlust oder Beschädigung befreit, die aus einer Gefahr entstanden ist, die durch die Begleitung abgewendet werden sollte.

§ 2

Zwei oder mehrere Staaten können durch Abkommen oder zwei oder mehrere Eisenbahnen können durch Tarifbestimmungen Bedingungen vereinbaren, unter denen gewisse Stoffe oder gewisse Gegenstände, die durch das RID von der Beförderung ausgeschlossen sind, dennoch zur Beförderung zugelassen werden.

Die Staaten oder die Eisenbahnen können in gleicher Weise die im RID vorgesehenen Zulassungsbedingungen lockern.

Diese Abkommen und Tarifbestimmungen sind zu veröffentlichen und dem Zentralamt mitzuteilen; das Zentralamt bringt sie den Staaten zur Kenntnis.

Artikel 6
Tarife. Sonderabmachungen

§ 1

Fracht und Nebengebühren sind gemäß den in jedem Staat zu Recht bestehenden und gehörig veröffentlichten Tarifen zu berechnen, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Frachtvertrages in Kraft sind, auch wenn die Fracht getrennt für verschiedene Teilstrecken berechnet wird.

§ 2

Die Tarife müssen alle für die Beförderung maßgebenden besonderen Bedingungen, insbesondere die zur Berechnung der Fracht und der Nebengebühren notwendigen Angaben, und gegebenenfalls die Bedingungen für die Umrechnung der Währungen enthalten.

Die Bedingungen der Tarife dürfen von den Einheitlichen Rechtsvorschriften nur abweichen, wenn diese es ausdrücklich vorsehen.

§ 3

Die Tarife müssen gegenüber jedermann unter den gleichen Bedingungen angewendet werden.

§ 4

Die Eisenbahnen können Sonderabmachungen treffen, durch die Preisermäßigungen oder sonstige Vergünstigungen eingeräumt werden, soweit den in vergleichbarer Lage befindlichen Benutzern vergleichbare Bedingungen zugestanden werden.

Für den Eisenbahndienst, für Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder für wohltätige Zwecke können Preisermäßigungen oder sonstige Vergünstigungen gewährt werden.

Die gemäß Absatz 1 und 2 getroffenen Maßnahmen müssen nicht veröffentlicht werden.

§ 5

Die internationalen Tarife können für den internationalen Verkehr unter Ausschluß der Binnentarife verbindlich erklärt werden.

Die Anwendung eines internationalen Tarifes kann davon abhängig gemacht werden, daß sie im Frachtbrief ausdrücklich verlangt wird.

§ 6

Die Tarife und die Tarifänderungen gelten als gehörig veröffentlicht, sobald die Eisenbahn den Benutzern alle Einzelheiten zur Verfügung gestellt hat.

Internationale Tarife müssen nur in den Staaten veröffentlicht werden, deren Eisenbahnen an diesen Tarifen als Versand- oder Bestimmungsbahn beteiligt sind.

§ 7

Erhöhungen der Frachtsätze internationaler Tarife und andere Erschwerungen der Beförderungsbedingungen dieser Tarife treten frühestens 15 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, mit Ausnahme nachstehender Fälle:

  1. wenn ein internationaler Tarif die Ausdehnung eines Binnentarifes auf die Gesamtstrecke vorsieht, gelten die Veröffentlichungsfristen dieses Binnentarifes;
  2. wenn die Erhöhungen der Frachtsätze eines internationalen Tarifes die Folge einer allgemeinen Erhöhung der Frachtsätze der Binnentarife einer der beteiligten Eisenbahnen sind, treten sie am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, sofern die Anpassung der Frachtsätze des internationalen Tarifes an diese Erhöhung wenigstens 15 Tage vorher bekanntgegeben worden ist; diese Bekanntmachung darf jedoch nicht vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Erhöhung der Frachtsätze der betreffenden Binnentarife veröffentlicht wird;
  3. wenn die Änderungen der in den internationalen Tarifen enthaltenen Frachten und Nebengebühren durch Kursschwankungen bedingt sind oder wenn offensichtliche Fehler berichtigt werden, treten diese Änderungen und Berichtigungen am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

§ 8

In Staaten, in denen keine Verpflichtung besteht, bestimmte Tarife zu veröffentlichen oder sie gegenüber jedermann unter den gleichen Bedingungen anzuwenden, finden die Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung, soweit sie eine solche Verpflichtung enthalten.

§ 9

Außer der in den Tarifen vorgesehenen Fracht und den Nebengebühren darf die Eisenbahn nur ihre Auslagen erheben. Diese Auslagen sind gehörig festzustellen und im Frachtbrief getrennt, mit allen erforderlichen Beweismitteln, zu vermerken. Wenn diese Beweismittel aus Belegen bestehen, die dem Frachtbrief beigegeben sind, und wenn die Zahlung der entsprechenden Auslagen dem Absender obliegt, sind die Belege nicht dem Empfänger mit dem Frachtbrief, sondern dem Absender mit der in Artikel 15 § 7 erwähnten Kostenrechnung zu übergeben.

Artikel 7
Rechnungseinheit. Umrechnungs- und Annahmekurse für Währungen

§ 1

Die in den Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht, wie es vom Internationalen Währungsfonds definiert ist.

Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds für seine eigenen Operationen und Transaktionen angewendeten Berechnungsmethode ermittelt.

§ 2

Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf die von diesem Staat bestimmte Art und Weise berechnet.

Diese Berechnung muß in der Landeswährung soweit wie möglich zu demselben Realwert führen, wie er sich aus der Anwendung des § 1 ergeben würde.

§ 3

Für einen Staat, der nicht Mitglied des lnternationalen Währungsfonds ist und dessen Gesetzgebung die Anwendung des § 1 oder des § 2 nicht erlaubt, wird die in den Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Rechnungseinheit dem Wert von drei Goldfranken gleichgesetzt.

Der Goldfranken ist durch 10/31 Gramm Gold mit einem Feingehalt von 0,900 definiert.

Die Umrechnung des Goldfrankens muß in der Landeswährung soweit wie möglich zu demselben Realwert führen, wie er sich aus der Anwendung des § 1 ergeben würde.

§ 4

Innerhalb von drei Monaten nach der Inkraftsetzung des Übereinkommens und immer dann, wenn in ihrer Berechnungsmethode oder im Wert ihrer Landeswährung im Verhältnis zur Rechnungseinheit eine Veränderung eintritt, teilen die Staaten dem Zentralamt ihre Berechnungsmethode gemäß § 2 oder das Ergebnis der Umrechnung gemäß § 3 mit.

Das Zentralamt bringt den Staaten diese Mitteilung zur Kenntnis.

§ 5

Die Eisenbahn hat die Kurse bekanntzugeben,

  1. zu denen sie die in ausländischer Währung ausgedrückten Beträge umrechnet, wenn sie in inländischen Zahlungsmitteln zu entrichten sind (Umrechnungskurse),
  2. zu denen sie ausländische Zahlungsmittel annimmt (Annahmekurse).

Artikel 8
Besondere Bestimmungen für bestimmte Beförderungen

§ 1

Für die Beförderung von Privatwagen sind in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Privatwagen (RIP), Anlage II zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften, besondere Bestimmungen vorgesehen.

§ 2

Für die Beförderung von Containern sind in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Containern (RICo), Anlage III zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften, besondere Bestimmungen vorgesehen.

§ 3

Für die Beförderung von Expreßgut können die Eisenbahnen durch Tarife besondere Bestimmungen vereinbaren, die der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Expreßgut (RIEx), Anlage IV zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften, entsprechen.

§ 4

Zwei oder mehrere Staaten können durch Abkommen oder zwei oder mehrere Eisenbahnen können durch Zusatzbestimmungen oder Tarifbestimmungen Beförderungsbedingungen vereinbaren, die von den Einheitlichen Rechtsvorschriften abweichen dürfen, und zwar für

  1. Sendungen mit begebbaren Frachturkunden,
  2. Sendungen, die nur gegen Übergabe des Frachtbriefdoppels abgeliefert werden,
  3. Sendungen von Zeitungen,
  4. Sendungen, die für Messen oder Ausstellungen bestimmt sind,
  5. Sendungen von Lademitteln sowie Mitteln zum Schutze der beförderten Güter gegen Wärme und Kälte,
  6. Sendungen, die auf der ganzen Strecke oder auf Teilstrecken auf Grund von Frachtbriefen befördert werden, die nicht als Beleg für die Frachtberechnung und die Rechnungsstellung dienen,
  7. Sendungen, die auf Grund von Belegen der automatischen Datenverarbeitung befördert werden.

Artikel 9
Zusatzbestimmungen

§ 1

Zwei oder mehrere Staaten oder zwei oder mehrere Eisenbahnen können zur Ausführung der Einheitlichen Rechtsvorschriften Zusatzbestimmungen erlassen. Sie dürfen von den Einheitlichen Rechtsvorschriften nur abweichen, wenn diese es ausdrücklich vorsehen.

§ 2

Die Zusatzbestimmungen werden in der durch die Gesetze und Vorschriften jedes Staates vorgesehenen Form in Kraft gesetzt und veröffentlicht. Die Zusatzbestimmungen und ihre Inkraftsetzung werden dem Zentralamt mitgeteilt.

Artikel 10
Landesrecht

§ 1

Soweit in den Einheitlichen Rechtsvorschriften, in den Zusatzbestimmungen und in den internationalen Tarifen keine Bestimmungen getroffen sind, gilt das Landesrecht.

§ 2

Unter Landesrecht versteht man das Recht des Staates, in dem der Berechtigte seinen Anspruch geltend macht, einschließlich der Kollisionsnormen.

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  Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler