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Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern
(CIM)

Titel II
Abschluß und Ausführung des Frachtvertrages

Artikel 11
Abschluß des Frachtvertrages

§ 1

Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald die Versandbahn das Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat. Als Zeichen der Annahme wird auf dem Frachtbrief und erforderlichenfalls auf jedem Zusatzblatt der Abdruck des Tagesstempels des Versandbahnhofes oder der maschinelle Buchungsvermerk mit dem Annahmedatum angebracht.

§ 2

Die Behandlung gemäß § 1 hat sofort nach vollständiger Auflieferung des im Frachtbrief bezeichneten Gutes und, soweit es die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften vorsehen, nach Zahlung der vom Absender übernommenen Kosten oder nach Hinterlegung einer Sicherheit gemäß Artikel 15 § 7 zu erfolgen.

§ 3

Der mit dem Tagesstempel oder dem maschinellen Buchungsvermerk versehene Frachtbrief dient als Beweis für den Abschluß und den Inhalt des Frachtvertrages.

§ 4

Für Güter, die der Absender gemäß den Tarifen oder gemäß einer auf dem Versandbahnhof zulässigen Abmachung zwischen ihm und der Eisenbahn zu verladen hat, dienen jedoch die Angaben im Frachtbrief über die Masse des Gutes oder die Stückzahl nur dann als Beweis gegen die Eisenbahn, wenn sie die Masse oder die Stückzahl nachgeprüft und dies im Frachtbrief vermerkt hat. Diese Angaben können gegebenenfalls auf andere Weise bewiesen werden.

Die Angaben im Frachtbrief über die Masse oder die Stückzahl dienen nicht als Beweis gegen die Eisenbahn, wenn der Unterschied zu diesen Angaben offensichtlich nicht auf einem tatsächlichen Verlust beruht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wagen dem Empfänger mit unversehrten Originalverschlüssen übergeben wird.

§ 5

Die Eisenbahn hat die Übernahme des Gutes und den Tag der Annahme zur Beförderung durch Anbringen des Tagesstempels oder des maschinellen Buchungsvermerkes auf dem Frachtbriefdoppel zu bescheinigen, bevor es dem Absender zurückgegeben wird.

Dieses Doppel hat nicht die Bedeutung des das Gut begleitenden Frachtbriefes oder eines Konnossementes.

Artikel 12
Frachtbrief

§ 1

Der Absender hat einen ordnungsgemäß ausgefüllten Frachtbrief vorzulegen.

Für jede Sendung ist ein Frachtbrief zu verwenden. Ein Frachtbrief darf nur die Ladung eines einzigen Wagens zum Gegenstand haben. Die Zusatzbestimmungen dürfen von diesen Regeln abweichen.

§ 2

Die Eisenbahnen setzen das einheitliche Muster des Frachtbriefes fest, der ein für den Absender bestimmtes Doppel enthalten muß.

Für bestimmte Verkehre, insbesondere zwischen Nachbarländern, können die Eisenbahnen in den Tarifen die Verwendung eines Frachtbriefes gemäß einem vereinfachten Muster vorschreiben.

Für bestimmte Verkehre mit Ländern, die diesem Übereinkommen nicht angehören, können die Tarife die Anwendung eines besonderen Verfahrens vorsehen.

§ 3

Der Frachtbrief ist in zwei oder gegebenenfalls in drei Sprachen zu drucken, von denen mindestens eine Arbeitssprache der Organisation sein muß.

Die internationalen Tarife können bestimmen, in welcher Sprache die Angaben des Absenders im Frachtbrief abzufassen sind. Andernfalls sind diese Angaben in einer der amtlichen Sprachen des Versandlandes abzufassen, und es ist eine Übersetzung in eine der Arbeitssprachen der Organisation beizufügen, sofern die Angaben nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt sind.

Für die Angaben des Absenders im Frachtbrief sind lateinische Schriftzeichen zu verwenden, sofern die Zusatzbestimmungen oder die internationalen Tarife keine Abweichungen vorsehen.

Artikel 13
Inhalt des Frachtbriefes

§ 1

Der Frachtbrief muß in jedem Fall enthalten:

  1. die Bezeichnung des Bestimmungsbahnhofes;
  2. den Namen und die Anschrift des Empfängers; als Empfänger darf nur eine einzelne natürliche Person oder ein anderes Rechtssubjekt angegeben werden;
  3. die Bezeichnung des Gutes;
  4. die Masse oder statt dessen eine ähnliche Angabe, die den für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften entspricht;
  5. die Anzahl der Frachtstücke und die Art der Verpackung bei Stückgut sowie bei Wagenladungen, die im Eisenbahn-Seeverkehr umgeschlagen werden müssen, ohne Rücksicht darauf, ob die Ladungen aus einem oder aus mehreren Stücken bestehen;
  6. die Nummer des Wagens, bei Privatwagen außerdem die Eigenmasse, wenn das Verladen der Güter dem Absender obliegt;
  7. ein genaues Verzeichnis der durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden vorgeschriebenen Papiere, die dem Frachtbrief beigegeben sind oder der Eisenbahn nach Angabe im Frachtbrief bei einem näher bezeichneten Bahnhof, bei einem Zollamt oder bei einer anderen amtlichen Stelle zur Verfügung stehen;
  8. den Namen und die Anschrift des Absenders; als Absender darf nur eine einzelne natürliche Person oder ein anderes Rechtssubjekt angegeben werden; wenn es die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften verlangen, hat der Absender seinem Namen und seiner Anschrift handschriftlich, durch Aufdruck oder durch Stempel seine Unterschrift hinzuzufügen.

Für die Begriffe «Wagenladung» und «Stückgut» sind die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften für die ganze Strecke maßgebend.

§ 2

Der Frachtbrief muß gegebenenfalls alle übrigen in den Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angaben enthalten. Andere Angaben dürfen in den Frachtbrief nur aufgenommen werden, wenn sie durch die Gesetze und Vorschriften eines Staates, die Zusatzbestimmungen oder die Tarife vorgeschrieben oder zugelassen sind und den Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht widersprechen.

§ 3

Der Absender darf jedoch an der dafür vorgesehenen Stelle des Frachtbriefes, aber nur zur Nachricht für den Empfänger und ohne jede Verbindlichkeit und Haftung der Eisenbahn, Vermerke anbringen, welche die Sendung betreffen.

§ 4

Es ist unzulässig, statt des Frachtbriefes andere Urkunden zu verwenden oder ihm andere als die durch die Einheitlichen Rechtsvorschriften, die Zusatzbestimmungen oder die Tarife vorgeschriebenen oder zugelassenen Papiere beizugeben.

Artikel 14
Beförderungsweg und anzuwendende Tarife

§ 1

Der Absender kann im Frachtbrief den Beförderungsweg durch Angabe von Grenzübergängen oder Grenzbahnhöfen und gegebenenfalls von Übergangsbahnhöfen zwischen Eisenbahnen vorschreiben. Er darf nur Grenzübergänge oder Grenzbahnhöfe vorschreiben, die für den Verkehr in der betreffenden Verbindung zugelassen sind.

§ 2

Einer Wegevorschrift wird gleichgesetzt:

  1. die Bezeichnung der Bahnhöfe, auf denen die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften zu erfüllen sind, sowie der Bahnhöfe, auf denen besondere Vorkehrungen für das Gut (Pflege lebender Tiere, Nachbeeisung usw.) zu treffen sind;
  2. die Bezeichnung der anzuwendenden Tarife, wenn sie zur Feststellung der Bahnhöfe, zwischen denen die Tarife angewendet werden sollen, genügt;
  3. die Angabe, daß alle oder einzelne Kosten bis X (namentliche Bezeichnung eines Tarifschnittpunktes von Nachbarländern) gezahlt werden.

§ 3

Die Eisenbahn darf das Gut außer in den Fällen gemäß Artikel 3 §§ 4 und 5 und Artikel 33 § 1 nur unter folgenden Bedingungen auf einem anderen als dem vom Absender vorgeschriebenen Weg befördern:

  1. Die Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften sowie die besonderen Vorkehrungen für das Gut müssen immer auf den vom Absender bezeichneten Bahnhöfen erfolgen und
  2. Kosten und Lieferfrist dürfen nicht größer sein als bei Berechnung über den vom Absender vorgeschriebenen Weg.

Buchstabe a) gilt nicht für Stückgut, wenn eine der an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen auf Grund einer Wegevorschrift in ihrer Ladeorganisation für den internationalen Stückgutverkehr den vom Absender vorgeschriebenen Beförderungsweg nicht einhalten kann.

§ 4

Kosten und Lieferfrist werden vorbehaltlich des § 3 über den vom Absender vorgeschriebenen Beförderungsweg oder andernfalls über den von der Eisenbahn gewählten Beförderungsweg berechnet.

§ 5

Der Absender kann die anzuwendenden Tarife im Frachtbrief vorschreiben. Die Eisenbahn hat diese Tarife anzuwenden, wenn deren Anwendungsbedingungen erfüllt sind.

§ 6

Genügen die Angaben des Absenders nicht, um den Beförderungsweg oder die anzuwendenden Tarife festzustellen, oder sind einzelne dieser Angaben miteinander unvereinbar, so hat die Eisenbahn den Beförderungsweg oder die Tarife zu wählen, die ihr für den Absender am vorteilhaftesten erscheinen.

§ 7

Die Eisenbahn haftet für einen aus der Wahl gemäß § 6 entstehenden Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Artikel 15
Zahlung der Kosten

§ 1

Die Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und sonstige von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung erwachsende Kosten) sind gemäß den folgenden Bestimmungen vom Absender oder vom Empfänger zu zahlen.

Für die Anwendung dieser Bestimmungen werden Beträge, die nach dem anzuwendenden Tarif bei der Frachtberechnung den Sätzen der Regel- oder Ausnahmetarife zuzuschlagen sind, als Fracht angesehen.

§ 2

Will der Absender die Kosten ganz oder teilweise übernehmen, so hat er dies im Frachtbrief durch einen der folgenden Vermerke anzugeben:

  1. 1. «Franko Fracht», wenn er nur die Fracht übernimmt;
    2. «Franko Fracht einschließlich ...», wenn er außer der Fracht noch weitere Kosten übernimmt; er hat diese Kosten genau zu bezeichnen; Zusätze, die nur Nebengebühren oder sonstige von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung erwachsende Kosten sowie Beträge betreffen können, die durch Zoll- oder sonstige Verwaltungsbehörden erhoben werden, dürfen nicht zu einer Teilung des Gesamtbetrages einer gleichen Kostengattung führen (z.B. Gesamtbetrag der Zölle und der den Zollbehörden zu zahlenden sonstigen Beträge, wobei die Mehrwertsteuer als eine besondere Kostengattung anzusehen ist);
    3. «Franko Fracht bis X» (namentliche Bezeichnung eines Tarifschnittpunktes von Nachbarländern), wenn er die Fracht bis X übernimmt;
    4. «Franko Fracht einschließlich... bis X» (namentliche Bezeichnung eines Tarifschnittpunktes von Nachbarländern), wenn er außer der Fracht bis X noch weitere Kosten übernimmt, unter Ausschluß aller Kosten, die sich auf das Nachbarland oder auf die anschließende Eisenbahn beziehen; Ziffer 2 gilt sinngemäß;
  2. «Franko aller Kosten», wenn er alle Kosten übernimmt (Fracht, Nebengebühren, Zölle und sonstige Kosten);
  3. «Franko ...», wenn er einen bestimmten Betrag übernimmt; bestimmen die Tarife nichts anderes, so muß dieser Betrag in der Währung des Versandlandes ausgedrückt werden.

Nebengebühren und sonstige Kosten, die gemäß den für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften für die ganze in Betracht kommende Strecke berechnet werden, sowie die Gebühr für die Angabe des Interesses an der Lieferung gemäß Artikel 16 § 2 sind bei der Zahlung der Kosten gemäß Buchstabe a) Ziffer 4 immer ganz vom Absender zu zahlen.

§ 3

Die internationalen Tarife können für die Zahlung der Kosten die ausschließliche Verwendung bestimmter in § 2 vorgesehener Vermerke oder die Verwendung anderer Vermerke vorschreiben.

§ 4

Die Kosten, die der Absender nicht übernommen hat, gelten als auf den Empfänger überwiesen. Die Kosten gehen jedoch stets zu Lasten des Absenders, wenn der Empfänger weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte aus dem Frachtvertrag gemäß Artikel 28 § 4 geltend gemacht, noch den Frachtvertrag gemäß Artikel 31 abgeändert hat.

§ 5

Die Nebengebühren, wie Stand-, Lager- und Wiegegelder, deren Erhebung durch einen vom Empfänger zu vertretenden Umstand veranlaßt wird oder auf einem Verlangen des Empfängers beruht, sind immer von ihm zu zahlen.

§ 6

Die Versandbahn kann vom Absender die Vorauszahlung der Kosten fordern, wenn es sich um Güter handelt, die nach ihrem Ermessen raschem Verderb ausgesetzt sind oder wegen ihres geringen Wertes oder ihrer Natur nach die Kosten nicht sicher decken.

§ 7

Kann der Betrag der Kosten, die der Absender übernimmt, bei der Auflieferung nicht genau festgestellt werden, so werden diese Kosten in eine Frankaturrechnung eingetragen, über die spätestens 30 Tage nach Ablauf der Lieferfrist mit dem Absender abzurechnen ist. Die Eisenbahn kann gegen Quittung die Hinterlegung einer die Kosten ungefähr deckenden Summe als Sicherheit fordern. Dem Absender ist gegen Rückgabe der Quittung eine den Eintragungen in die Frankaturrechnung entsprechende aufgeschlüsselte Kostenrechnung auszuhändigen.

§ 8

Der Versandbahnhof muß im Frachtbrief und im Frachtbriefdoppel die als Frankatur erhobenen Kosten einzeln vermerken, soweit nicht die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften bestimmen, daß diese Kosten nur im Frachtbriefdoppel zu vermerken sind. In dem in § 7 erwähnten Fall sind diese Kosten weder im Frachtbrief noch im Frachtbriefdoppel zu vermerken.

Artikel 16
Interesse an der Lieferung

§ 1

Für jede Sendung kann das Interesse an der Lieferung angegeben werden. Der Betrag des Interesses muß im Frachtbrief in Ziffern angegeben und in der Währung des Versandlandes, in einer anderen durch die Tarife festgesetzten Währung oder in der Rechnungseinheit ausgedrückt werden.

§ 2

Die Gebühr für die Angabe des Interesses an der Lieferung wird für die ganze in Betracht kommende Strecke gemäß den Tarifen der Versandbahn berechnet.

Artikel 17
Nachnahme und Barvorschuß

§ 1

Der Absender kann das Gut bis zur Höhe seines Wertes zum Zeitpunkt der Annahme auf dem Versandbahnhof mit Nachnahme belasten. Der Nachnahmebetrag muß in der Währung des Versandlandes ausgedrückt werden; die Tarife können Ausnahmen vorsehen.

§ 2

Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, die Nachnahme auszuzahlen, wenn der Betrag vom Empfänger eingezahlt ist. Dieser Betrag ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Einzahlung zur Verfügung zu stellen; nach Ablauf dieser Frist ist er mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen.

§ 3

Ist das Gut dem Empfänger ohne vorherige Einziehung der Nachnahme ganz oder zum Teil abgeliefert worden, so hat die Eisenbahn dem Absender den Schaden bis zum Betrag der Nachnahme zu ersetzen, vorbehaltlich eines Rückgriffes gegen den Empfänger.

§ 4

Für die Nachnahmesendung wird die in den Tarifen festgelegte Gebühr erhoben; diese Gebühr ist auch zu zahlen, wenn die Nachnahme durch eine Abänderung des Frachtvertrages gemäß Artikel 30 § 1 aufgehoben oder herabgesetzt wird.

§ 5

Barvorschüsse sind nur in Anwendung der für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften zugelassen.

§ 6

Der Betrag der Nachnahme und der Betrag des Barvorschusses muß im Frachtbrief in Ziffern angegeben werden.

Artikel 18
Haftung für die Angaben im Frachtbrief

Der Absender haftet für die Richtigkeit seiner Angaben im Frachtbrief. Er trägt alle Folgen, die sich daraus ergeben, daß diese Angaben unrichtig, ungenau oder unvollständig sind oder nicht an der für sie vorgesehenen Stelle stehen.

Artikel 19
Zustand, Verpackung und Kennzeichnung des Gutes

§ 1

Nimmt die Eisenbahn ein Gut zur Beförderung an, das offensichtlich Spuren von Beschädigungen aufweist, so kann sie verlangen, daß der Zustand des Gutes im Frachtbrief angegeben wird.

§ 2

Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, daß es gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während der Beförderung geschützt ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere Güter beschädigen kann.

Im übrigen muß die Verpackung den für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften entsprechen.

§ 3

Hat der Absender § 2 nicht eingehalten, so kann die Eisenbahn die Annahme des Gutes verweigern oder verlangen, daß der Absender im Frachtbrief das Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung anerkennt und ihn genau beschreibt.

§ 4

Der Absender haftet für alle Folgen des Fehlens oder des mangelhaften Zustandes der Verpackung und hat der Eisenbahn insbesondere den ihr daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Enthält der Frachtbrief keine diesbezüglichen Angaben, so hat die Eisenbahn das Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung nachzuweisen.

§ 5

Die Zusatzbestimmungen oder die Tarife regeln die Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender.

Artikel 20
Auflieferung und Verladung des Gutes

§ 1

Das Verfahren bei der Auflieferung des Gutes richtet sich nach den für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften.

§ 2

Ob das Verladen der Eisenbahn oder dem Absender obliegt, richtet sich nach den für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften, soweit nicht die Einheitlichen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen oder im Frachtbrief eine besondere Abmachung zwischen dem Absender und der Eisenbahn vermerkt ist.

Obliegt das Verladen dem Absender, so hat er die Lastgrenze zu beachten. Gelten auf den einzelnen zu durchlaufenden Teilstrecken unterschiedliche Lastgrenzen, so hat er die niedrigste dieser Lastgrenzen für den gesamten Beförderungsweg zu beachten. Die Bestimmungen über die einzuhaltenden Lastgrenzen sind wie Tarife zu veröffentlichen. Die Eisenbahn hat dem Absender auf Verlangen die einzuhaltende Lastgrenze bekanntzugeben.

§ 3

Wird das Gut vom Absender verladen, so haftet er für alle Folgen der mangelhaften Verladung und hat der Eisenbahn insbesondere den ihr daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Für die Zahlung der Kosten, die durch die Zurechtladung einer mangelhaften Verladung bedingt sind, gilt jedoch Artikel 15. Die Eisenbahn hat die mangelhafte Verladung nachzuweisen.

§ 4

Ob die Güter in gedeckten, in offenen, in offenen Wagen mit Decke oder in besonders eingerichteten Wagen befördert werden, richtet sich, soweit nicht die Einheitlichen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen, nach den internationalen Tarifen. Bestehen keine solchen Tarife oder enthalten sie keine Bestimmungen darüber, so sind die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften für die ganze Strecke maßgebend.

§ 5

Das Verschließen der Wagen richtet sich nach den für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften.

Der Absender hat im Frachtbrief die Anzahl und die Bezeichnung der Verschlüsse anzugeben, die er am Wagen anbringt.

Artikel 21
Nachprüfung

§ 1

Die Eisenbahn ist berechtigt, jederzeit nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Angaben des Absenders im Frachtbrief übereinstimmt und ob die Bestimmungen für die Beförderung der bedingungsweise zugelassenen Güter eingehalten sind.

§ 2

Handelt es sich um die Nachprüfung des Inhaltes einer Sendung, so ist der Absender oder der Empfänger einzuladen, ihr beizuwohnen, je nachdem, ob die Nachprüfung auf dem Versand- oder auf dem Bestimmungsbahnhof stattfindet. Erscheint der Beteiligte nicht oder findet die Nachprüfung unterwegs statt, so sind zwei bahnfremde Zeugen beizuziehen, soweit nicht die Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem die Nachprüfung stattfindet, etwas anderes bestimmen. Unterwegs darf die Eisenbahn den Inhalt jedoch nur dann nachprüfen, wenn es die Erfordernisse des Betriebes oder die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften verlangen.

§ 3

Das Ergebnis der Nachprüfung der Angaben ist im Frachtbrief zu vermerken. Erfolgt die Nachprüfung auf dem Versandbahnhof, so ist das Ergebnis auch im Frachtbriefdoppel zu vermerken, wenn es sich bei der Eisenbahn befindet.

Stimmt die Sendung mit den Angaben im Frachtbrief nicht überein oder sind die Bestimmungen für die Beförderung der bedingungsweise zugelassenen Güter nicht eingehalten, so ist das Gut mit den durch die Nachprüfung verursachten Kosten belastet, falls sie nicht sofort beglichen werden.

Artikel 22
Feststellen der Masse und der Stückzahl

§ 1

Die in jedem Staat geltenden Vorschriften legen fest, unter welchen Bedingungen die Eisenbahn die Masse des Gutes oder die Stückzahl sowie die tatsächliche Eigenmasse des Wagens festzustellen hat.

Die Eisenbahn hat im Frachtbrief das Ergebnis dieser Feststellungen zu vermerken.

§ 2

Ergibt eine von der Eisenbahn nach Abschluß des Frachtvertrages vorgenommene Verwiegung einen Unterschied, so bleibt die durch den Versandbahnhof festgestellte Masse oder andernfalls die vom Absender angegebene Masse für die Frachtberechnung maßgebend,

  1. wenn der Unterschied offensichtlich durch die Natur des Gutes oder durch Witterungseinflüsse verursacht worden ist oder
  2. wenn diese Verwiegung auf einer Gleiswaage vorgenommen worden ist und der Unterschied nicht mehr als zwei Prozent der durch den Versandbahnhof festgestellten Masse oder andernfalls der vom Absender angegebenen Masse beträgt.
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Artikel 23
Überschreitung der Lastgrenze

§ 1

Wird durch den Versandbahnhof oder durch einen Unterwegsbahnhof bei einem Wagen eine Überschreitung der Lastgrenze festgestellt, so kann die Überlast aus dem Wagen entfernt werden, selbst wenn kein Frachtzuschlag zu erheben ist. Gegebenenfalls ist der Absender, im Falle der Abänderung des Frachtvertrages gemäß Artikel 31 der Empfänger, unverzüglich zu ersuchen, wegen der Überlast eine Anweisung zu erteilen.

§ 2

Unbeschadet der Zahlung der Frachtzuschläge gemäß Artikel 24 wird die Fracht für die Überlast für die durchfahrene Strecke gemäß dem für die Hauptladung anzuwendenden Tarif berechnet. Die Kosten des Abladens der Überlast werden gemäß den Tarifen der ausführenden Eisenbahn berechnet.

Verfügt der Berechtigte, daß die Überlast zum Bestimmungsbahnhof der Hauptladung oder zu einem anderen Bestimmungsbahnhof befördert oder zum Versandbahnhof zurückgesandt werden soll, so wird sie als gesonderte Sendung behandelt.

Artikel 24
Frachtzuschläge

§ 1

Unbeschadet der Nachzahlung des Frachtunterschiedes und des Ersatzes eines etwaigen Schadens kann die Eisenbahn erheben:

  1. einen Frachtzuschlag von 1 Rechnungseinheit je Kilogramm Bruttomasse des ganzen Frachtstückes
    1. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der gemäß dem RID von der Beförderung ausgeschlossenen Stoffe und Gegenstände;
    2. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der gemäß dem RID bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände oder bei Nichtbeachtung seiner Bedingungen.
    Die Zusatzbestimmungen können andere Berechnungsarten des Frachtzuschlages vorsehen, insbesondere einen Pauschalfrachtzuschlag bei leeren Privatwagen.
  2. einen Frachtzuschlag von 5 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm der die Lastgrenze überschreitenden Masse, wenn der Wagen vom Absender beladen wurde.

§ 2

Die Frachtzuschläge belasten das Gut, gleichgültig, an welchem Ort die Tatsachen, die ihre Erhebung rechtfertigen, festgestellt worden sind.

§ 3

Die Höhe der Frachtzuschläge und der Grund für ihre Erhebung sind im Frachtbrief zu vermerken.

§ 4

Die Zusatzbestimmungen präzisieren die Fälle, in denen kein Frachtzuschlag erhoben werden kann.

Artikel 25
Papiere für die Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften. Zollverschluß

§ 1

Der Absender hat dem Frachtbrief die Papiere beizugeben, die zur Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind. Diese Papiere dürfen nur Güter betreffen, die im selben Frachtbrief aufgeführt sind, soweit nicht die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften oder die Tarife etwas anderes bestimmen.

Sind jedoch solche Papiere dem Frachtbrief nicht beigegeben oder sind sie vom Empfänger beizubringen, so hat der Absender im Frachtbrief den Bahnhof, das Zollamt oder eine andere amtliche Stelle anzugeben, wo diese Papiere der Eisenbahn zur Verfügung stehen und diese Vorschriften zu erfüllen sind. Wohnt der Absender der Behandlung durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden selbst bei oder läßt er sich dabei durch einen Beauftragten vertreten, so genügt es, wenn die Papiere bei der Behandlung vorgelegt werden.

§ 2

Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die beigegebenen Papiere vollständig und richtig sind.

§ 3

Der Absender haftet der Eisenbahn für jeden Schaden, der aus dem Fehlen, der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit dieser Papiere entsteht, sofern die Eisenbahn kein Verschulden trifft.

Die Eisenbahn haftet bei Verschulden für die Folgen, die sich daraus ergeben, daß die im Frachtbrief verzeichneten und ihm beigegebenen oder bei der Eisenbahn hinterlegten Papiere in Verlust geraten oder unrichtig oder überhaupt nicht verwendet worden sind; sie hat aber in keinem Fall einen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

§ 4

Der Absender hat für eine den zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften entsprechende Verpackung und Bedeckung der Güter zu sorgen. Hat der Absender die Güter nicht gemäß diesen Vorschriften verpackt oder bedeckt, so kann die Eisenbahn dies besorgen; die entstandenen Kosten belasten das Gut.

§ 5

Die Eisenbahn kann Sendungen zurückweisen, wenn der von den Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden angebrachte Verschluß verletzt oder mangelhaft ist.

Artikel 26
Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften

§ 1

Die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften werden, solange das Gut unterwegs ist, von der Eisenbahn erfüllt. Sie kann jedoch diese Aufgabe einem Beauftragten übertragen.

§ 2

Bei der Erfüllung dieser Vorschriften haftet die Eisenbahn für ihr Verschulden oder dasjenige ihres Beauftragten; sie hat aber in keinem Fall einen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

§ 3

Der Absender kann durch einen Vermerk im Frachtbrief oder der Empfänger durch eine Verfügung gemäß Artikel 31 verlangen,

  1. daß er selbst oder sein Beauftragter dieser Behandlung beiwohnt, um alle Auskünfte zu geben und sachdienliche Erklärungen vorzubringen;
  2. daß er selbst oder sein Beauftragter die Behandlung betreibt, soweit die Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem sie vorgenommen wird, es zulassen;
  3. daß, sofern er selbst oder sein Beauftragter der Behandlung beiwohnt oder sie betreibt, er den Zoll und andere Kosten zahlt, soweit die Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem diese Behandlung vorgenommen wird, die Zahlung durch ihn zulassen. Weder der Absender noch der verfügungsberechtigte Empfänger, noch ihr Beauftragter dürfen das Gut in Besitz nehmen.

§ 4

Hat der Absender für die Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften einen Bahnhof bezeichnet, auf dem dies wegen der geltenden Vorschriften nicht möglich ist, oder hat er dafür ein anderes Verfahren vorgeschrieben, das nicht ausführbar ist, so handelt die Eisenbahn so, wie es ihr für den Berechtigten am vorteilhaftesten erscheint, und teilt dem Absender die getroffenen Maßnahmen mit.

Hat der Absender im Frachtbrief einen Frankaturvermerk verwendet, der die Zölle einschließt, so darf die Eisenbahn die Zollbehandlung unterwegs oder auf dem Bestimmungsbahnhof betreiben.

§ 5

Vorbehaltlich der in § 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahme darf der Empfänger die Zollvorschriften auf dem Bestimmungsbahnhof erfüllen, falls dort ein Zollamt besteht, wenn entweder im Frachtbrief die Zollbehandlung auf dem Bestimmungsbahnhof verlangt wird oder, bei Fehlen eines solchen Verlangens, das Gut dort als Zollgut ankommt. Der Empfänger kann diese Vorschriften auch auf einem Bestimmungsbahnhof erfüllen, auf dem kein Zollamt besteht, wenn die Gesetze und Vorschriften des Staates es zulassen oder wenn die Eisenbahn und die Zollbehörde sich vorher damit einverstanden erklärt haben. Die Ausübung eines dieser Rechte setzt die vorherige Zahlung der das Gut belastenden Kosten voraus.

Löst der Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb der in den für den Bestimmungsbahnhof geltenden Vorschriften vorgesehenen Frist ein, so kann die Eisenbahn gemäß § 4 verfahren.

Artikel 27
Lieferfristen

§ 1

Die Lieferfristen werden durch Vereinbarungen zwischen den an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen oder durch die vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof anwendbaren internationalen Tarife festgesetzt. Für bestimmte Sonderverkehre und in bestimmten Verbindungen können diese Fristen auch auf Grund von Beförderungsplänen festgesetzt werden, die zwischen den beteiligten Bahnen anwendbar sind; in diesem Falle müssen sie in internationale Tarife oder in besondere Abmachungen aufgenommen werden, die von den §§ 3 bis 9 abweichen dürfen.

Die Lieferfristen dürfen in keinem Falle länger sein, als sie sich aus den folgenden Paragraphen ergeben.

§ 2

Soweit keine Lieferfristen gemäß § 1 festgesetzt sind, betragen die Höchstlieferfristen vorbehaltlich der folgenden Paragraphen:

  1. für Wagenladungen:
    Abfertigungsfrist 12 Stunden,
    Beförderungsfrist je angefangene 400 km 24 Stunden;
  2. für Stückgut:
    Abfertigungsfrist 24 Stunden,
    Beförderungsfrist je angefangene 200 km 24 Stunden.

Alle Entfernungen beziehen sich auf Tarifkilometer.

§ 3

Die Abfertigungsfrist ist ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Eisenbahnen nur einmal zu rechnen. Die Beförderungsfrist ist nach der Gesamtentfernung zwischen dem Versand- und dem Bestimmungsbahnhof zu berechnen.

§ 4

Die Eisenbahn darf Zuschlagsfristen von bestimmter Dauer für folgende Fälle festsetzen:

  1. Sendungen, die außerhalb des Bahnhofes aufgeliefert oder abgeliefert werden;
  2. Sendungen, die befördert werden:
    1. über Linien mit unterschiedlicher Spurweite,
    2. über den Seeweg oder über Binnenwasserstraßen,
    3. auf einer Straße, wenn keine Eisenbahnverbindung besteht;
  3. Sendungen, die nach Binnen-Spezialtarifen oder -Ausnahmetarifen mit ermäßigten Frachtsätzen befördert werden;
  4. außergewöhnliche Verhältnisse, die eine ungewöhnliche Verkehrszunahme oder ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten zur Folge haben.

§ 5

Die in § 4 Buchstabe a) bis c) vorgesehenen Zuschlagsfristen müssen aus den Tarifen oder aus den in jedem Staat gehörig veröffentlichten Vorschriften ersichtlich sein. Die in § 4 Buchstabe d) vorgesehenen Zuschlagsfristen müssen veröffentlicht werden und treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft.

§ 6

Die Lieferfrist beginnt mit der auf die Annahme des Gutes zur Beförderung folgenden Mitternacht.

§ 7

Die Lieferfrist wird um die Dauer des Aufenthaltes verlängert, der ohne Verschulden der Eisenbahn verursacht wird durch

  1. Nachprüfung gemäß Artikel 21 und 22 § 1, sofern hierbei Abweichungen von den Angaben im Frachtbrief festgestellt werden;
  2. Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften;
  3. Abänderung des Frachtvertrages gemäß Artikel 30 oder 31;
  4. besondere Vorkehrungen für das Gut;
  5. Umladen oder Zurechtladen infolge mangelhafter Verladung durch den Absender;
  6. jede Verkehrsunterbrechung, durch die der Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung zeitweilig verhindert wird.

Ursache und Dauer dieser Verlängerungen sind im Frachtbrief zu vermerken. Sie können gegebenenfalls in anderer Weise bewiesen werden.

§ 8

Die Lieferfrist ruht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Sie ruht an Samstagen, wenn in einem Staat die geltenden Vorschriften dies an diesen Tagen für ihren Eisenbahnbinnengüterverkehr vorsehen.

§ 9

Würde die Lieferfrist nach Schluß der Dienststunden des Bestimmungsbahnhofes ablaufen, so endet sie erst zwei Stunden nach dem darauffolgenden Dienstbeginn.

§ 10

Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf

  1. der Empfänger von der Ankunft des Gutes benachrichtigt und das Gut zu seiner Verfügung bereitgestellt ist, sofern es sich um eine Sendung handelt, die auf dem Bahnhof abgeliefert werden muß und von deren Ankunft der Empfänger zu benachrichtigen ist;
  2. das Gut zur Verfügung des Empfängers bereitgestellt ist, sofern es sich um eine Sendung handelt, die auf dem Bahnhof abgeliefert werden muß und von deren Ankunft der Empfänger nicht zu benachrichtigen ist;
  3. das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt ist, sofern es sich um eine Sendung handelt, die außerhalb des Bahnhofes abzuliefern ist.

Artikel 28
Ablieferung

§ 1

Die Eisenbahn hat dem Empfänger auf dem Bestimmungsbahnhof, gegen Empfangsbescheinigung und gegen Zahlung der auf ihn überwiesenen Forderungen der Eisenbahn, den Frachtbrief zu übergeben und das Gut abzuliefern.

Die Annahme des Frachtbriefes verpflichtet den Empfänger, der Eisenbahn den Betrag der auf ihn überwiesenen Forderungen zu zahlen.

§ 2

Der Ablieferung an den Empfänger stehen gleich eine gemäß den für den Bestimmungsbahnhof geltenden Vorschriften erfolgte

  1. Übergabe des Gutes an die Zoll- oder Steuerverwaltung in deren Abfertigungs- oder Lagerräumen, wenn diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn stehen,
  2. Einlagerung des Gutes bei der Eisenbahn oder seine Hinterlegung bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen Lagerhaus.

§ 3

Die für den Bestimmungsbahnhof geltenden Vorschriften oder die Abmachungen mit dem Empfänger bestimmen, ob die Eisenbahn berechtigt oder verpflichtet ist, ihm das Gut anderswo als auf dem Bestimmungsbahnhof zuzustellen, sei es auf einem Anschlußgleis, an seinem Wohnsitz oder in einer Güternebenstelle der Eisenbahn. Wenn die Eisenbahn das Gut auf einem Anschlußgleis, am Wohnsitz des Empfängers oder in einer Güternebenstelle zustellt oder zustellen läßt, gilt das Gut mit dieser Zustellung als abgeliefert. Vorbehaltlich abweichender Abmachung zwischen der Eisenbahn und dem Anschlußgleisbenutzer fallen die von der Eisenbahn auf Rechnung und unter Leitung dieses Benutzers vorgenommenen Verrichtungen nicht unter den Beförderungsvertrag.

§ 4

Nach Ankunft des Gutes auf dem Bestimmungsbahnhof kann der Empfänger von der Eisenbahn die Übergabe des Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes verlangen.

Ist der Verlust des Gutes festgestellt oder ist das Gut innerhalb der in Artikel 39 § 1 vorgesehenen Frist nicht angekommen, so kann der Empfänger seine Rechte aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen die Eisenbahn geltend machen.

§ 5

Der Berechtigte kann die Annahme des Gutes auch nach Einlösung des Frachtbriefes und Zahlung der Kosten so lange verweigern, bis seinem Verlangen auf Feststellung eines behaupteten Schadens Folge geleistet ist.

§ 6

Im übrigen erfolgt die Ablieferung des Gutes gemäß den für den Bestimmungsbahnhof geltenden Vorschriften.

Artikel 29
Richtigstellung erhobener Kosten

§ 1

Ist der Tarif unrichtig angewendet worden oder sind bei der Berechnung oder Erhebung der Kosten Fehler vorgekommen, so muß der zuwenig gezahlte Betrag nachgezahlt oder der zuviel gezahlte Betrag erstattet werden.

Minderbeträge werden nur erhoben und Mehrbeträge nur erstattet, wenn sie 8 Rechnungseinheiten je Frachtbrief übersteigen. Die Erstattung erfolgt ohne weiteres.

§ 2

Wird der Frachtbrief nicht eingelöst, so hat der Absender der Eisenbahn die zuwenig gezahlten Beträge nachzuzahlen. Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst oder den Frachtvertrag gemäß Artikel 31 abgeändert, so ist der Absender zur Nachzahlung nur bezüglich der Kosten verpflichtet, die gemäß dem Frankaturvermerk im Frachtbrief zu seinen Lasten gehen. Die Nachzahlung des Restbetrages obliegt dem Empfänger.

§ 3

Die gemäß diesem Artikel geschuldeten Beträge sind mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen, und zwar vom Tage des Eingangs der Zahlungsaufforderung oder der in Artikel 53 vorgesehenen Reklamation oder, wenn keine Zahlungsaufforderung oder Reklamation vorangegangen ist, vom Tage der Klageerhebung an.

Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.

Titel III
Abänderung des Frachtvertrages

Artikel 30
Abänderung durch den Absender

§ 1

Der Absender kann den Frachtvertrag durch nachträgliche Verfügung abändern, indem er vorschreibt:

  1. die Rückgabe des Gutes auf dem Versandbahnhof;
  2. das Anhalten des Gutes unterwegs;
  3. das Aussetzen der Ablieferung des Gutes;
  4. die Ablieferung des Gutes an eine andere Person als den im Frachtbrief angegebenen Empfänger;
  5. die Ablieferung des Gutes auf einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Bestimmungsbahnhof;
  6. die Rücksendung des Gutes zum Versandbahnhof;
  7. die Belastung mit einer Nachnahme;
  8. die Erhöhung, die Herabsetzung oder die Aufhebung einer Nachnahme;
  9. die Übernahme von Kosten einer unfrankierten Sendung oder die zusätzliche Übernahme von Kosten gemäß Artikel 15 § 2.

Die Tarife der Versandbahn können bestimmen, daß die Verfügungen gemäß Buchstabe g) bis i) nicht zulässig sind.

Die Zusatzbestimmungen oder die internationalen Tarife, die zwischen den an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen gelten, können oben nicht angeführte Verfügungen zulassen.

Die Verfügungen dürfen nicht zu einer Teilung der Sendung führen.

§ 2

Diese Verfügungen sind durch eine Erklärung in der von der Eisenbahn vorgeschriebenen Form zu erteilen.

Diese Erklärung ist vom Absender auch im Frachtbriefdoppel, das der Eisenbahn vorzulegen ist, einzutragen und zu unterschreiben. Die Unterschrift kann aufgedruckt oder durch den Stempel des Absenders ersetzt werden.

Verfügungen, die dieser Formvorschrift nicht entsprechen, sind nichtig.

§ 3

Führt die Eisenbahn die Verfügungen des Absenders aus, ohne sich das Doppel vorlegen zu lassen, so haftet sie dem Empfänger für den dadurch verursachten Schaden, wenn der Absender ihm das Doppel übergeben hat. Sie hat aber in keinem Fall einen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

§ 4

Das Recht des Absenders zur Abänderung des Frachtvertrages erlischt, auch wenn er das Frachtbriefdoppel besitzt, in den Fällen, in denen der Empfänger

  1. den Frachtbrief eingelöst,
  2. das Gut angenommen,
  3. seine Rechte gemäß Artikel 28 § 4 geltend gemacht hat oder
  4. gemäß Artikel 31 verfügungsberechtigt ist, sobald die Sendung in das Zollgebiet des Bestimmungslandes gelangt ist.

Von diesem Zeitpunkt an hat die Eisenbahn die Verfügungen und die Anweisungen des Empfängers zu befolgen.

Artikel 31
Abänderung durch den Empfänger

§ 1

Hat der Absender die auf die Beförderung im Bestimmungsland entfallenden Kosten nicht übernommen und auch nicht den Vermerk «Empfänger nicht verfügungsberechtigt» im Frachtbrief angebracht, so kann der Empfänger den Frachtvertrag durch nachträgliche Verfügung abändern, indem er vorschreibt:

  1. das Anhalten des Gutes unterwegs;
  2. das Aussetzen der Ablieferung des Gutes;
  3. die Ablieferung des Gutes im Bestimmungsland an eine andere Person als den im Frachtbrief angegebenen Empfänger;
  4. die Ablieferung des Gutes im Bestimmungsland auf einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Bestimmungsbahnhof, soweit die internationalen Tarife nichts anderes bestimmen;
  5. die Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften gemäß Artikel 26 § 3

Die Zusatzbestimmungen oder die internationalen Tarife, die zwischen den an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen gelten, können oben nicht angeführte Verfügungen zulassen.

Die Verfügungen dürfen nicht zu einer Teilung der Sendung führen.

Die Verfügungen des Empfängers werden erst wirksam, wenn die Sendung in das Zollgebiet des Bestimmungslandes gelangt ist.

§ 2

Diese Verfügungen sind durch eine Erklärung in der von der Eisenbahn vorgeschriebenen Form zu erteilen.

Verfügungen, die dieser Formvorschrift nicht entsprechen, sind nichtig.

§ 3

Das Recht des Empfängers zur Abänderung des Frachtvertrages erlischt in den Fällen, in denen er

  1. den Frachtbrief eingelöst,
  2. das Gut angenommen,
  3. seine Rechte gemäß Artikel 28 § 4 geltend gemacht hat oder
  4. gemäß § 1 Buchstabe c) eine Person bezeichnet hat und sie den Frachtbrief eingelöst, das Gut angenommen oder ihre Rechte gemäß Artikel 28 § 4 geltend gemacht hat.

§ 4

Hat der Empfänger vorgeschrieben, daß das Gut einer anderen Person abzuliefern ist, so ist sie nicht berechtigt, den Frachtvertrag abzuändern.

Artikel 32
Ausführung der nachträglichen Verfügungen

§ 1

Die Eisenbahn darf die Ausführung der gemäß Artikel 30 oder 31 erteilten Verfügungen nur dann verweigern oder hinausschieben, wenn

  1. ihre Ausführung in dem Zeitpunkt nicht mehr möglich ist, in dem sie dem Bahnhof zugehen, der sie auszuführen hätte;
  2. durch ihre Ausführung der regelmäßige Beförderungsdienst gestört würde;
  3. ihrer Ausführung bei Änderung des Bestimmungsbahnhofes die Gesetze und Vorschriften eines Staates, insbesondere zoll- oder sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften, entgegenstehen;
  4. bei Änderung des Bestimmungsbahnhofes der Wert des Gutes nach dem Ermessen der Eisenbahn nicht alle Kosten deckt, mit denen das Gut bis zum neuen Bestimmungsbahnhof belastet wird, es sei denn, diese Kosten werden sofort gezahlt oder ihre Zahlung gesichert.

Derjenige, der verfügt hat, ist so bald wie möglich von den Hindernissen zu verständigen, die der Ausführung seiner Verfügung entgegenstehen. Konnte die Eisenbahn diese Hindernisse nicht voraussehen, so trägt derjenige, der verfügt hat, alle Folgen, die sich daraus ergeben, daß die Eisenbahn seine Verfügung auszuführen begonnen hat.

§ 2

Die Kosten, die durch die Ausführung einer Verfügung entstehen, sind gemäß Artikel 15 zu zahlen, mit Ausnahme derjenigen, die auf ein Verschulden der Eisenbahn zurückzuführen sind.

§ 3

Trifft die Eisenbahn ein Verschulden, so haftet sie vorbehaltlich des § 1 für die Folgen, die sich daraus ergeben, daß sie eine Verfügung nicht oder nur mangelhaft ausführt. Sie hat aber in keinem Fall einen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

Artikel 33
Beförderungshindernis

§ 1

Bei einem Beförderungshindernis entscheidet die Eisenbahn, ob es zweckmäßig ist, das Gut ohne weiteres unter Abänderung des Beförderungsweges weiterzuleiten, oder ob es im Interesse des Absenders liegt, ihn um eine Anweisung zu ersuchen, wobei sie ihm alle nützlichen Angaben mitteilt, über die sie verfügt.

Trifft die Eisenbahn kein Verschulden, so kann sie die Fracht über den tatsächlichen Beförderungsweg erheben und die entsprechende Lieferfrist beanspruchen.

§ 2

Ist die Weiterbeförderung nicht möglich, so ersucht die Eisenbahn den Absender um eine Anweisung. Bei nur vorübergehenden Behinderungen auf Grund von Maßnahmen gemäß Artikel 3 § 4 ist sie nicht verpflichtet, eine Anweisung einzuholen.

§ 3

Der Absender kann im Frachtbrief für den Fall, daß ein Beförderungshindernis eintreten sollte, Anweisungen erteilen.

Ist die Eisenbahn der Ansicht, daß diese nicht ausgeführt werden können, so ersucht sie um neue Anweisungen.

§ 4

Ändern die Anweisungen des Absenders die Bezeichnung des Empfängers oder des Bestimmungsbahnhofes oder werden sie dem Bahnhof erteilt, auf dem sich das Gut befindet, so muß der Absender die Anweisungen in das Frachtbriefdoppel eintragen und es der Eisenbahn vorlegen.

§ 5

Führt die Eisenbahn die Anweisungen des Absenders aus, ohne sich das Doppel vorlegen zu lassen, so haftet sie dem Empfänger für den dadurch verursachten Schaden, wenn der Absender ihm das Doppel übergeben hat. Sie hat aber in keinem Fall einen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

§ 6

Erteilt der Absender auf die Benachrichtigung von einem Beförderungshindernis hin innerhalb angemessener Frist keine ausführbaren Anweisungen, so verfährt die Eisenbahn gemäß den Vorschriften über Ablieferungshindernisse, die an dem Ort gelten, an dem das Gut angehalten worden ist.

Ist das Gut verkauft worden, so ist der Erlös nach Abzug der Kosten, die das Gut belasten, zur Verfügung des Absenders zu halten. Ist der Erlös geringer als diese Kosten, so hat der Absender den Unterschied zu zahlen.

§ 7

Entfällt das Beförderungshindernis vor Eintreffen der Anweisungen des Absenders, so ist das Gut zum Bestimmungsbahnhof weiterzubefördern, ohne daß die Anweisungen abgewartet werden; der Absender ist so bald wie möglich zu benachrichtigen.

§ 8

Tritt das Beförderungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Frachtvertrag gemäß Artikel 31 abgeändert hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger zu benachrichtigen. Die §§ 1, 2, 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.

§ 9

Trifft die Eisenbahn kein Verschulden, so kann sie bei einem Beförderungshindernis Standgelder erheben.

§ 10

Für die gemäß Artikel 33 ausgeführten Beförderungen gilt Artikel 32.

Artikel 34
Ablieferungshindernis

§ 1

Bei einem Ablieferungshindernis hat die Eisenbahn den Absender davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um seine Anweisungen einzuholen.

§ 2

Entfällt das Ablieferungshindernis, bevor Anweisungen des Absenders im Bestimmungsbahnhof eingetroffen sind, so ist das Gut dem Empfänger abzuliefern. Der Absender ist davon unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 3

Verweigert der Empfänger die Annahme des Gutes, so steht dem Absender das Anweisungsrecht auch dann zu, wenn er das Frachtbriefdoppel nicht vorlegen kann.

§ 4

Der Absender kann durch eine Angabe im Frachtbrief auch verlangen, daß ihm das Gut bei Eintritt eines Ablieferungshindernisses ohne weiteres zurückgesandt wird. Andernfalls bedarf es seines ausdrücklichen Einverständnisses.

§ 5

Soweit oben nichts vorgesehen ist, verfährt die Eisenbahn, der die Ablieferung obliegt, gemäß den am Ort der Ablieferung geltenden Vorschriften.

Ist das Gut verkauft worden, so ist der Erlös nach Abzug der Kosten, die das Gut belasten, zur Verfügung des Absenders zu halten. Ist der Erlös geringer als diese Kosten, so hat der Absender den Unterschied zu zahlen.

§ 6

Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Frachtvertrag gemäß Artikel 31 abgeändert hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger zu benachrichtigen. Die §§ 1, 2 und 6 gelten sinngemäß.

§ 7

Für die gemäß Artikel 34 ausgeführten Beförderungen gilt Artikel 32.

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  Erstellt am 1. November 2006 von Matthias Dörfler