Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Expreßgut
Règlement concernant le transport international ferroviaire des colis express
(RIEx)

Anlage IV zur CIM
(Artikel 8 § 3)

[Verkündet am 29. Januar 1985 als Anlage zu dem Gesetz vom 23. Januar 1985; BGBl. II S. 303;
ursprünglich in Kraft getreten am 1. Mai 1985]

Änderungen seit Inkrafttreten:


§ 1

Als Expreßgut sind nur Güter anzusehen, die nach den Bedingungen eines internationalen Tarifes besonders schnell befördert werden.

Als Expreßgut können nur Güter zugelassen werden, die ohne weiteres in den Gepäckwagen von Zügen verladen werden können, die der Beförderung von Personen dienen. Die internationalen Tarife dürfen von dieser Vorschrift abweichen.

§ 2

Von der Beförderung als Expreßgut sind die in Artikel 4 der Einheitlichen Rechtsvorschriften bezeichneten Gegenstände ausgeschlossen. Die im RID oder in den gemäß Artikel 5 § 2 der Einheitlichen Rechtsvorschriften vereinbarten Abkommen und Tarifbestimmungen genannten Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung als Expreßgut nur zugelassen, soweit dies im RID oder in den genannten Abkommen oder Tarifbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist. Die internationalen Tarife bestimmen, ob auch andere Güter von der Beförderung als Expreßgut ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassen werden können.

§ 3

Expreßgut kann mit einer anderen Frachturkunde als dem Frachtbrief gemäß Artikel 12 § 2 der Einheitlichen Rechtsvorschriften zur Beförderung aufgegeben werden. Das zu verwendende Muster sowie die notwendigen oder zulässigen Angaben werden durch die internationalen Tarife festgesetzt. Diese Frachturkunde muß in jedem Fall enthalten:

  1. die Bezeichnung des Versand- und des Bestimmungsbahnhofes;
  2. den Namen und die Anschrift des Absenders und des Empfängers;
  3. die Bezeichnung des Gutes;
  4. die Anzahl der Frachtstücke und die Art der Verpackung;
  5. ein genaues Verzeichnis der durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden vorgeschriebenen Papiere, die der Frachturkunde beigegeben sind.

§ 4

Expreßgut muß mit schnellen Beförderungsmitteln innerhalb der in den internationalen Tarifen vorgesehenen Fristen befördert werden. Die Lieferfristen müssen stets kürzer sein als die Lieferfristen gemäß Artikel 27 der Einheitlichen Rechtsvorschriften.

§ 5

Die internationalen Tarife können auch andere als die vorstehend angeführten Abweichungen von den Einheitlichen Rechtsvorschriften vorsehen. Es darf jedoch von Artikel 35 bis 38, 40 bis 42, 44 und 47 bis 58 der Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht abgewichen werden.

§ 6

Wenn die vorstehenden Bestimmungen oder die Bestimmungen der internationalen Tarife dem nicht entgegenstehen, finden auf Expreßgut die Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung.

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  Erstellt am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler